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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0212 E 31. Jänner 2012 RS 3Stammrechtssatz
Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (Hinweis E vom 29. April 2011, 2010/09/0230, mwN).
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J30Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021