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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17Beachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung einer (mittelbaren) Verweigerung der Akteneinsicht in der Form, dass bestimmte Dokumente nicht zum Bestandteil des der Akteneinsicht unterliegenden Verfahrensaktes gemacht werden, entgegengetreten. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf entscheidungswesentliche Dokumente abgestellt bzw. darauf, ob sichergestellt ist, dass die Behörde nicht auf das betreffende Dokument zurückgreift bzw. dieses nicht verwertet oder sich darauf stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J26Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021