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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17Beachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits anerkannt, dass es eine unzulässige Umgehung der Parteienrechte - und damit auch des Rechts auf Akteneinsicht - darstellt, entscheidungswesentliche Dokumente (wie etwa Beweisergebnisse) nicht in den Akt aufzunehmen (VwGH 19.12.2000, 95/12/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J25Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021