Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17Beachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Recht auf Akteneinsicht allgemein festgehalten, dieses solle den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2012/05/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J24Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021