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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/04/0157 E 29. April 2014 VwSlg 18838 A/2014 RS 1Stammrechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J21Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021