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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0216 B 31. Jänner 2019 RS 2Stammrechtssatz
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. die in Walter/Thienel I [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J19Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021