Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Rechtssatz
Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. Daraus folgt, dass ein Verwaltungsgericht, wenn es eine in der Beschwerde in Frage gestellte Beurteilung der Behörde teilt, entweder mit näheren Hinweisen auf die entsprechenden Teile der Begründung des Bescheides verweist oder sie aus Eigenem wiederholt (vgl. zu allem VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 197 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J18Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021