TE Vfgh Beschluss 1995/10/4 B2168/94, B2169/94, B2170/94

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden wegen nicht behobenen Formmangels

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. a) Die Einschreiter brachten drei selbstverfaßte Beschwerden gegen drei Bescheide der Bundesverteilungskommission bzw. der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen ein. In den Schriftsätzen findet sich unter anderem folgende Feststellung: "Die Beschwerde wird im Namen meines Rechtsanwaltes Dr. ...(es folgt Name und Anschrift eines Rechtsanwaltes) eingereicht. Sollten Fragen sein, sich bitte an ihn zu wenden."

Mit Schreiben vom 3. Jänner 1995 forderte der Verfassungsgerichtshof die Einschreiter unter Hinweis auf §17 Abs2 und §18 VerfGG sowie ausdrücklicher Erwähnung der Säumnisfolgen auf, die Beschwerden innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (bzw. allenfalls die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen). Die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Schriftsätze wurden zu diesem Zweck rückübermittelt.

b) In der Folge legten zwei Rechtsanwälte diese Schriftsätze - versehen mit ihrer Stampiglie und Unterschrift - unverändert wieder vor. Gleichzeitig teilten sie - auf dem Briefpapier ihrer Kanzlei - mit, daß sie von den Einschreitern mit deren Vertretung betraut worden seien und von letzteren der Antrag gestellt werde, "die vorliegende Beschwerde anzunehmen und darüber mit Urteil zu entscheiden".

2. Durch diese Vorgangsweise wurde dem mit Schreiben vom 3. Jänner 1995 erteilten Mängelbehebungauftrag nicht entsprochen:

a) Gemäß §17 Abs2 VerfGG sind (unter anderem) Beschwerden (wenn sie nicht unter die - in den vorliegenden Fällen nicht relevante - Bestimmung des §24 Abs1 VerfGG fallen) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Diesem Erfordernis ist im allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt darauf beschränkt, einen von den Parteien selbst verfaßten Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie zu versehen und in einem Begleitschreiben auf die erteilte Bevollmächtigung hinzuweisen sowie die Entscheidung über die Beschwerde zu beantragen. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe erforderlichenfalls auch selbst zu formulieren, um deren geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu ermöglichen und zu sichern, daß die Eingabe dem VerfGG entspricht (vgl. VfSlg. 13365/1993, S 182, Pkt. I.b).

b) In den vorliegenden Fällen mußte für die einschreitenden Rechtsanwälte aufgrund der Form und des Inhalts der von ihren Mandanten selbst verfaßten Schriftsätze zweifelsfrei erkennbar sein, daß letztere den eben genannten Anforderungen nicht genügen. Dennoch legten sie diese Schriftsätze unverändert wieder vor.

3. Somit waren die drei Beschwerden gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2168.1994

Dokumentnummer

JFT_10048996_94B02168_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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