Index
E3L E15101000Norm
AVG §3 Z1Beachte
Rechtssatz
Die räumliche Trennung der Genehmigungszuständigkeit hindert die jeweils zuständigen Behörden nicht daran, eine integrative Gesamtbewertung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen vorzunehmen. Der Umstand, dass eine Landesregierung ein Vorhaben nur hinsichtlich des Gebietes des jeweiligen Bundeslandes genehmigen kann, steht der Annahme, dass die Genehmigungsfähigkeit - wenn auch nur für einen Teil des Vorhabens - anhand der Auswirkungen des Gesamtvorhabens beurteilt wird, dem Grunde nach nicht entgegen (vgl. auch Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht I2 [2019] § 39 UVP-G Rz 16). Zwischen der Vornahme einer integrativen Gesamtschau und der Annahme der Teilbarkeit der örtlichen Zuständigkeit anhand der räumlichen Zuordnung der Vorhabensteile besteht somit nicht notwendiger Weise ein Widerspruch. Aus diesem Grund ist aber auch nicht ersichtlich, dass das Unionsrecht einer Genehmigungskonkurrenz in räumlicher Hinsicht entgegensteht, zumal Art. 1 Abs. 2 lit. F UVP-RL von einer oder mehreren, von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der sich aus der UVP-RL ergebenden Aufgaben bestimmten zuständigen Behörde(n) spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J08Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021