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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §3 Z1Beachte
Rechtssatz
Die Besonderheit eines UVP-Feststellungsantrags liegt darin, dass darüber nur einheitlich (in einer Weise) abgesprochen werden kann, nämlich insoweit, als die UVP-Pflicht für ein Vorhaben insgesamt entweder bejaht oder verneint wird. Ein Vorgehen nach dem Konzept der Genehmigungskonkurrenz kommt hier somit von vornherein nicht in Betracht. Ein inhaltlich unterschiedlich lautender Abspruch mehrerer Behörden über einen UVP-Feststellungsantrag würde nämlich dazu führen, dass die Frage, welche Behörde(n) in weiterer Folge für die Genehmigung des Vorhabens zuständig ist (sind), ungeklärt bliebe. Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen und im Verwaltungsrecht auch nicht unüblich, die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens gegebenenfalls (etwa bei einem wie hier Bundesländergrenzen überschreitenden Vorhaben) an das Erfordernis der Erteilung mehrerer Genehmigungen durch unterschiedliche Behörden zu knüpfen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Altenburger/Dizdarevic, Ein Vorhaben, zwei Bundesländer, ZVG 2018, 94 [97]). Inhaltlich verschieden lautende Bescheide der beteiligten Landesregierungen hinsichtlich eines UVP-Genehmigungsantrags würden nicht dazu führen, dass der Antrag insgesamt unerledigt (bzw. etwa eine Zuständigkeitsfrage ungelöst) bliebe, sondern (lediglich) dazu, dass das Vorhaben mangels Vorliegens aller dafür erforderlichen Genehmigungen nicht ausgeführt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J05Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021