Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §3 Z1Beachte
Rechtssatz
Eine Zuständigkeit mehrerer Behörden in örtlicher Hinsicht setzt voraus, dass das Vorhaben eine räumliche Trennung bzw. eine Zuordnung der Vorhabensteile zu den Sprengeln der beteiligten Behörden ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J04Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021