Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §3 Z1Beachte
Rechtssatz
Erstreckt sich die Lage eines unbeweglichen Gutes - entsprechend dem Vorhaben - über zwei Bundesländer, resultiert aus § 3 Z 1 AVG die Zuständigkeit zweier Landesregierungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J02Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021