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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Beachte
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage maßgebend. Im Falle einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe der Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine "perpetuatio fori" fremd ist (siehe VwGH 16.3.2018, Ro 2018/02/0001, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J79Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021