RS Vwgh 2020/10/22 Ra 2020/01/0338

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1 idF 2013/I/033
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0076 E 9. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das "Erschleichen" eines Bescheides/Erkenntnisses liegt vor, wenn dieser/s in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem VwG von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010338.L03

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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