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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1 idF 2013/I/033Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0076 E 9. August 2018 RS 1Stammrechtssatz
Das "Erschleichen" eines Bescheides/Erkenntnisses liegt vor, wenn dieser/s in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem VwG von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010338.L03Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020