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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Das aus § 68 Abs. 1 AVG abzuleitende Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich zudem das Parteibegehren mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 17.3.2016, Ra 2015/22/0143). Es hat sich weder der wesentliche Sachverhalt geändert, noch liegt ein geändertes Parteibegehren vor, wenn der Fremde bei seinem ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FrPolG 2005 auf dem Antragsformular keine konkrete Ziffer angekreuzt hat, sondern die Ziffer 4 erst bei dem gegenständlichen Antrag angekreuzt hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210359.L02Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020