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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0126 B 25. September 2018 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
In Bezug auf die Überprüfung eines Schubhaftbescheides ist das VwG auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007), was bedeutet, dass neues Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde - auch unter dem Aspekt Verhandlungspflicht - nur insoweit von Bedeutung sein kann, als es eine mögliche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides aufzuzeigen vermag.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210274.L06Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020