RS Vwgh 2020/10/27 Ra 2019/21/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Darauf, ob der Fremde seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich "nachhaltig zu integrieren", bzw. wie kontinuierlich er in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210274.L02

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten