RS Vwgh 2020/10/28 Ra 2020/01/0144

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Veröffentlicht am 28.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
ZustG §16 Abs5
ZustG §17 Abs3
ZustG §26a Z1 idF 2020/I/042

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0145

Rechtssatz

Vorliegend hat der Verfahrenshelfer vom Zustellvorgang nur einen Tag nach der Zustellung gemäß § 26a Z 1 erster Satz ZustG in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, Kenntnis erlangt. Es stand daher die in Ansehung des zugestellten Bestellungsbescheides der Rechtsanwaltskammer Wien wahrzunehmende sechswöchige Revisionsfrist nahezu ungekürzt zur Verfügung. Der Verfahrenshelfer konnte somit trotz seiner "Abwesenheit von der Abgabestelle" rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen (vgl. etwa VwGH 28.5.2010, 2004/10/0082, mwN, zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 5 ZustG bei Kenntnisnahme des Zustellvorgangs bloß einen Tag nach der Ersatzzustellung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010144.L03

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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