RS Vwgh 2020/10/28 Ra 2020/01/0144

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Veröffentlicht am 28.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16
ZustG §16 Abs5
ZustG §17 Abs3
ZustG §26a Z1 idF 2020/I/042

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0145

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 17 Abs. 3 ZustG wird die durch den dritten Satz dieser Bestimmung normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. zuletzt etwa VwGH 22.6.2020, Ra 2019/01/0117, 0118, Rn. 10, mwN). Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte nach der Rechtsprechung des VwGH zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 ZustG im Sinne des § 16 Abs. 5 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle dann nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt oder nahezu ungekürzt zur Verfügung stand (vgl. VwGH 19.12.2016, Ra 2015/02/0028, Rn. 19, mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH zu § 16 Abs. 5 ZustG sowie § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist auch auf die Zustellung gemäß § 26a Z 1 letzter Satz ZustG in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010144.L02

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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