RS Vwgh 2020/10/28 Ra 2020/01/0144

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Veröffentlicht am 28.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs3
ZustG §16
ZustG §16 Abs5
ZustG §17
ZustG §17 Abs3
ZustG §26a Z1 idF 2020/I/042

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0145

Rechtssatz

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 26a Z 1 letzter Satz ZustG in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 gilt die Zustellung (nur) dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diese Bestimmung entspricht unter anderem § 16 Abs. 5 ZustG über die Folgen der Abwesenheit des Empfängers oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 leg. cit. im Falle der Ersatzzustellung nach § 16 ZustG bzw. § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG über die Folgen der Abwesenheit des Empfängers oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 leg. cit. im Falle der Hinterlegung nach § 17 ZustG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010144.L01

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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