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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs3Beachte
Rechtssatz
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 26a Z 1 letzter Satz ZustG in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 gilt die Zustellung (nur) dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diese Bestimmung entspricht unter anderem § 16 Abs. 5 ZustG über die Folgen der Abwesenheit des Empfängers oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 leg. cit. im Falle der Ersatzzustellung nach § 16 ZustG bzw. § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG über die Folgen der Abwesenheit des Empfängers oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 leg. cit. im Falle der Hinterlegung nach § 17 ZustG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010144.L01Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020