RS Vwgh 2020/11/6 Ro 2020/03/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2020
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Index

E3R E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §117 Z17
32015R2120 EU-NetzneutralitätsV Art3
32015R2120 EU-NetzneutralitätsV Art3 Abs3
32015R2120 EU-NetzneutralitätsV Art4
32015R2120 EU-NetzneutralitätsV Art5 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020

Rechtssatz

Der TKK, die die Einhaltung der Verpflichtungen nach der TSM-VO durch die Anbieter von Internetzugangsdiensten sicherzustellen und allfällige Verstöße abzustellen hat, kommt - auf Basis der derzeitigen Rechtslage - keine Zuständigkeit zur Kontrolle bzw. Beseitigung allenfalls unzulässiger Inhalte "im Netz" zu. Sicherheit, nicht gegen die Vorgaben der TSM-VO zu verstoßen, erlangt der Anbieter von Internetzugangsdiensten im Übrigen schon dadurch, dass er einer Sperraufforderung nicht nachkommt; Rechtssicherheit, alle anderen ihn treffenden Vorschriften einzuhalten, kann ihm von der TKK nicht vermittelt werden. Insoweit ist seine Situation die gleiche wie die anderer Unternehmen, die ebenfalls selbst die Gewährleistung der Einhaltung der jeweiligen das Unternehmen betreffenden Vorschriften sicherstellen müssen (vgl. nur etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J08

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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