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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Der TKK als nationale Regulierungsbehörde kommt nach § 117 Z 17 TKG 2003 die Zuständigkeit zur Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 TSM-VO zu. Die ihr damit zugewiesene Überwachung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Art. 3 und 4 der TSM-VO begründet insbesondere ihre Kompetenz zur Kontrolle, dass die Vorschriften zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet beachtet werden (vgl. Erwägungsgrund 19 der TSM-VO bzw. Rz. 78 der BEREC-Guidelines). Ziel der TSM-VO ist u.a. die Schaffung gemeinsamer Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und damit verbundener Rechte der Endnutzer (vgl. den ersten Erwägungsgrund der TSM-VO bzw. ihren Art. 1), es wird von der TSM-VO aber nicht angestrebt, die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten zu regeln (vgl. den sechsten Erwägungsgrund der TSM-VO bzw. deren Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J19Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020