Index
E3R E13206000Norm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Es mag sein, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten mittels eines Feststellungsbescheids der TKK "Rechtssicherheit über die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde" zur Frage der Zulässigkeit der Sperre einer Website erlangt. Da deren Entscheidung (über die Vorfrage eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs) aber keine Bindungswirkung zukommt, ist die vom Gesetz für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids verlangte Eignung, ein strittiges Rechtsverhältnis zu klären, nicht gegeben. Es trifft auch nicht zu, dass im Zivilverfahren betreffend einen Anspruch nach § 81 Abs. 1a UrhG nur dieser Anspruch zwischen den Streitteilen ohne Berücksichtigung von Interessen Dritter geprüft würde. Vielmehr betont der OGH (OGH 24.10.2017, 4 Ob 121/17y) das Erfordernis einer Abwägung der unterschiedlichen, in einem Spannungsverhältnis zueinander stehenden betroffenen Grundrechte samt Einbeziehung der Rechte Dritter. Die von der Revision hervorgehobene allfällige Notwendigkeit eines "mehrstufigen", gegebenenfalls bis zu einem Impugnationsprozess reichenden Zivilverfahrens samt dem damit verbundenen Verfahrens- und Kostenaufwand ist die Konsequenz des derzeitigen gesetzlichen Regelungssystems, rechtfertigt aber kein Abgehen von den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J18Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020