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20/08 UrheberrechtNorm
UrhG §81 Abs1aBeachte
Rechtssatz
Ausgehend von den konkreten Umständen des Revisionsfalls - unter der Domain "d.at" ist keine Website mehr abrufbar, die Domain ist nicht mehr registriert und steht jedem zur Neuregistrierung offen - ist eine Wiederholung der Rechtsverletzung wenn schon nicht ausgeschlossen, so doch zumindest äußerst unwahrscheinlich. Anders als die Kündigung eines Telefonanschlusses, die leicht wieder rückgängig gemacht werden kann (OGH 16.3.2004, 4 Ob 30/04x), führt die Kündigung einer .at-Domain nämlich (nach Ablauf einer bestimmten Sperrfrist) zu deren Löschung, was wiederum zur Folge hat, dass diese Domain unter den allgemeinen Geschäfts- und Registrierungsbedingungen von jeder Person neuerlich registriert werden kann. Ein früherer Domaininhaber verliert infolge der Kündigung also jegliche Verfügungsgewalt über diese Domain und nimmt damit insbesondere in Kauf, dass diese nach erfolgter Löschung von einem Dritten erworben und zu anderen Zwecken verwendet wird. Eine Wiederholung der als rechtswidrig gerügten Handlung - also die Zugangsvermittlung des Access-Providers zur unter der Domain "d.at" abrufbaren Website - wäre sohin nur dann möglich, wenn dieselbe Domain neuerlich registriert und auf der unter dieser Domain abrufbaren Website die beanstandeten Rechtsverletzungen neuerlich begangen würden. Dies ist zwar denkbar, scheint aber aufgrund der skizzierten Folgen der Löschung einer Domain doch "äußerst unwahrscheinlich" im Sinne der Rechtsprechung des OGH (OGH 25.4.1995, 4 Ob 22/95, 14.5.2001, 4 Ob 44/01a, 9.8.2006, 4 Ob 133/06x). Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen des VwG zum weiteren Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses aufgrund des Bestehens eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs als verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J17Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020