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20/06 KonsumentenschutzNorm
ECG 2001 §13Beachte
Rechtssatz
Den Feststellungen des VwG zufolge wurden die verfahrensgegenständliche Website und die Domain bereits während des Beschwerdeverfahrens gelöscht. Die Domain ist jedenfalls nicht mehr registriert und steht jedermann zur Neuregistrierung offen. Trotz dieser geänderten Umstände bejahte das VwG die Möglichkeit des Fortbestehens eines Unterlassungsanspruchs nach § 81 Abs. 1a UrhG. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Ein Unterlassungsanspruch gegen die Diensteanbieterin iSd § 13 ECG setzt gemäß § 81 Abs. 1a UrhG eine Abmahnung voraus. Der OGH hat dazu ausgesprochen, dass ein solcher Unterlassungsanspruch nur besteht, wenn die Rechtsverletzung für den Provider ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. Daher hat die Abmahnung zumindest die schlüssige Behauptung einer Rechtsverletzung zu enthalten. Der Abmahnende muss daher nicht nur die (angeblich) rechtsverletzende Handlung bezeichnen, sondern auch darlegen, weshalb er über die Rechte an den Schutzgegenständen verfügt. Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls Zweifel an der tatsächlichen Richtigkeit seiner Behauptungen, wird er nach Aufforderung durch den Provider auch Nachweise zu erbringen oder weitere Erläuterungen zu geben haben. Davor besteht kein Unterlassungsanspruch; eine Klage oder ein Sicherungsantrag wären daher abzuweisen. Die Abmahnung kann zwar durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (vgl. OGH 21.4.2014, 4 Ob 140/14p).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J16Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020