Index
E3R E13206000Norm
UrhG §81 Abs1aBeachte
Rechtssatz
Die TSM-VO räumt dem Internet und seiner freien Zugänglichkeit generell einen hohen Stellenwert ein. Verkehrsmanagementmaßnahmen dürfen von Internetanbietern grundsätzlich nicht durchgeführt werden, außer wenn dies erforderlich ist, um Gesetzgebungsakten der Union oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Rechtsvorschriften zu entsprechen (Art. 3 Abs. 3 lit. a TSM-VO). Zu diesen zählen auch urheberrechtliche Sperranordnungen, wie aus Erwägungsgrund 13 abzuleiten ist. Regelungsgehalt der TSM-VO ist es somit, dass eine Sperre von Websites einer ausdrücklichen oder ausreichenden Rechtsgrundlage bedarf (Art. 3 Abs. 3 lit. a). Da § 81 Abs. 1a UrhG eine derartige Rechtsgrundlage darstellt, steht die TSM-VO einer solchen Sperrverfügung nach Ansicht des OGH (OGH 24.10.2017, 4 Ob 121/17y) nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J15Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020