RS Vwgh 2020/11/6 Ro 2020/03/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E17200000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/08 Urheberrecht

Norm

EURallg
UrhG §81 Abs1a
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art11
12010P/TXT Grundrechte Charta Art16
12010P/TXT Grundrechte Charta Art17 Abs2
32001L0029 Urheberrecht-RL Art8 Abs3
62012CJ0314 UPC Telekabel Wien VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020

Rechtssatz

§ 81 Abs. 1a UrhG setzt Art. 8 Abs. 3 Info-RL in nationales Recht um (vgl. ErlRV 40 BlgNR 22. GP, 42). In seiner Entscheidung vom 27. März 2014, Rs C-314/12, UPC Telekabel, hat der EuGH die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gegen den Access-Provider nach Art. 8 Abs. 3 Info-RL näher bestimmt. Darin führte er u.a. aus, dass Art. 8 Abs. 3 Info-RL zur Beseitigung einer Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte vorsieht, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden. Eine Sperranordnung iSd Art. 8 Abs. 3 Info-RL, deren Modalitäten im nationalen Recht zu regeln sind, hat allerdings insbesondere die dadurch berührten Grundrechte zu wahren. Im Fall der Kollision mehrerer Grundrechte ist auf ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen untereinander sowie gegenüber allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu achten. Eine solche Anordnung kollidiert hauptsächlich mit den Urheberrechten und den verwandten Schutzrechen (Art. 17 Abs. 2 GRC), mit der unternehmerischen Freiheit der Anbieter von Internetzugangsdiensten (Art. 16 GRC) sowie mit der Informationsfreiheit der Internetnutzer (Art. 11 GRC). Die Maßnahmen, die der Anbieter von Internetzugangsdiensten aufgrund einer solchen Sperranordnung zu ergreifen hat, müssen daher dazu dienen, der Verletzung des Urheberrechts durch einen Dritten ein Ende zu setzen, ohne dass Internetnutzer, die die Dienste dieses Anbieters in Anspruch nehmen, um rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen, dadurch beeinträchtigt werden. Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0314 UPC Telekabel Wien VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J14

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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