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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
§ 81 Abs. 1a UrhG setzt Art. 8 Abs. 3 Info-RL in nationales Recht um (vgl. ErlRV 40 BlgNR 22. GP, 42). In seiner Entscheidung vom 27. März 2014, Rs C-314/12, UPC Telekabel, hat der EuGH die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gegen den Access-Provider nach Art. 8 Abs. 3 Info-RL näher bestimmt. Darin führte er u.a. aus, dass Art. 8 Abs. 3 Info-RL zur Beseitigung einer Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte vorsieht, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden. Eine Sperranordnung iSd Art. 8 Abs. 3 Info-RL, deren Modalitäten im nationalen Recht zu regeln sind, hat allerdings insbesondere die dadurch berührten Grundrechte zu wahren. Im Fall der Kollision mehrerer Grundrechte ist auf ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen untereinander sowie gegenüber allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu achten. Eine solche Anordnung kollidiert hauptsächlich mit den Urheberrechten und den verwandten Schutzrechen (Art. 17 Abs. 2 GRC), mit der unternehmerischen Freiheit der Anbieter von Internetzugangsdiensten (Art. 16 GRC) sowie mit der Informationsfreiheit der Internetnutzer (Art. 11 GRC). Die Maßnahmen, die der Anbieter von Internetzugangsdiensten aufgrund einer solchen Sperranordnung zu ergreifen hat, müssen daher dazu dienen, der Verletzung des Urheberrechts durch einen Dritten ein Ende zu setzen, ohne dass Internetnutzer, die die Dienste dieses Anbieters in Anspruch nehmen, um rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen, dadurch beeinträchtigt werden. Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0314 UPC Telekabel Wien VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J14Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020