Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0277 E 22. Dezember 2010 RS 1 (hier: nur die letzten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74 f; vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 56 AVG E 211). Ein allfälliges öffentliches Interesse an einer Feststellung begründet also weder ein Antragsrecht einer Partei noch - im gegebenen Zusammenhang - ein subjektives Recht iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG der beschwerdeführenden Partei. Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103, vom 26. November 2008, Zl. 2008/08/0189, und vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/01/0797).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J10Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020