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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid, wenn die geltend gemachten, ein rechtliches Interesse begründenden Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 28.3.2008, 2005/12/0011, mwN).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J01Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020