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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den „Begründungsantrag“ der E K in S, betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2020 über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 15. Juli 2020, Zl. 405-14/28/1/2-2020, betreffend Umbestellung eines Verfahrenshilfevertreters, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2020, Ra 2020/03/0114-2, hat der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag der Antragstellerin für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 15. Juli 2020, Zl. 405-14/28/1/2-2020, betreffend Umbestellung eines Verfahrenshilfevertreters abgewiesen.
2 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 stellte die Antragstellerin einen „Begründungsantrag zum Verfahren vom 02.09.2020 GZ: Ra 2020/03/0114-2“; darin wird in der Sache, soweit nachvollziehbar, geltend gemacht, dass der Beschluss vom 2. September 2020 aus Sicht der Antragstellerin unzureichend begründet sei; erkennbar stellt der Antrag darauf ab, dass dieser Beschluss „nachbegründet“ werden solle.
3 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher weder auf Antrag noch von sich aus abändern.
4 Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030114.L01Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020