Index
L65004 Jagd Wild OberösterreichNorm
AVG §16Rechtssatz
Beim Verfahren zum Entzug der Jagdkarte handelt es sich um ein amtswegig eingeleitetes Verwaltungsverfahren, das in einem Fall, in dem die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entzug als gegeben ansieht, mit Bescheid beendet wird. Kommt die Behörde im Ermittlungsverfahren jedoch zum Ergebnis, dass die Jagdkarte nicht zu entziehen ist, kann das Verfahren - bei dem es sich um ein Administrativverfahren handelt, das keinen strafrechtlichen Charakter trägt (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0003) - formlos mit Aktenvermerk eingestellt werden. Hat daher die Behörde mit Bescheid die Entziehung der Jagdkarte ausgesprochen und wurde der rechtskräftig gewordene Entziehungsbescheid in der Folge - insbesondere im Fall einer amtswegig oder auf Antrag verfügten Wiederaufnahme nach einer abweichenden Vorfragenentscheidung - aus dem Rechtsbestand beseitigt, so kann das Entziehungsverfahren in der Folge auch formlos eingestellt werden; die entzogene Jagdkarte wäre in diesem Fall aufgrund der Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens wieder auszufolgen. Entgegen der Ansicht des VwG liegt darin auch eine "andere Entscheidung" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG, da der die Entziehung aussprechende Bescheid weggefallen ist und für die gegenteilige "Entscheidung" - den Weiterbestand der durch die zuvor ausgestellte Jagdkarte dokumentierten Berechtigung zur Ausübung der Jagd - keine bescheidmäßige Erledigung erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030076.L02Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020