RS Vwgh 2020/11/9 Ra 2020/03/0076

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Veröffentlicht am 09.11.2020
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Index

L65004 Jagd Wild Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38
AVG §69 Abs1 Z3
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 litd
JagdG OÖ 1964 §39
JagdG OÖ 1964 §40
JagdG OÖ 1964 §44 lita
JagdG OÖ 1964 §46
WaffG 1996 §12 Abs1

Rechtssatz

Von einer einen Wiederaufnahmegrund bildenden Entscheidung über eine Vorfrage kann immer dann gesprochen werden, wenn eine Bindung der Behörde des einen Verfahrens an eine in einem anderen Verfahren zu lösende Hauptfrage zu bejahen ist (vgl. VwGH 9.4.1999, 98/19/0272). Hauptfrage im Verfahren betreffend den Widerruf der Bestätigung der Bestellung als Jagdschutzorgan nach § 46 OÖ JagdG 1964 ist, ob nachträglich ein Umstand bekannt geworden oder eingetreten ist, der die Bestätigung der Bestellung ausgeschlossen hätte. Eine der in diesem Verfahren zu erörternden Fragen ist demnach gemäß § 44 lit. a OÖ JagdG 1964, ob die betreffende Person die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte erfüllt. Dies ist gemäß § 38 Abs. 1 lit. d OÖ JagdG 1964 unter anderem dann der Fall, wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 OÖ JagdG 1964 vorliegt. Ein Verweigerungsgrund nach § 39 OÖ JagdG 1964 wiederum liegt etwa dann vor, wenn über die betreffende Person ein Waffenverbot verhängt wurde. Damit ist die Entscheidung darüber, ob dem Revisionswerber die Jagdkarte zu entziehen ist, eine für die Entscheidung über den Widerruf der Bestätigung der Bestellung als Jagdschutzorgan relevante Vorfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030076.L01

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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