RS Vwgh 2020/11/10 Ra 2020/01/0195

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 sind nur solche neu hervorgekommenen Tatsachen beachtlich, die ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dies liegt etwa dann nicht vor, wenn fallbezogen davon auszugehen ist, dass die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine solche nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung ist nicht revisibel (vgl. zu allem VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0463, Rn. 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010195.L03

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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