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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Auch durch ein medizinisches Gutachten kann nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die im Gutachten festgestellte psychische Störung erlitt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Revisionswerbers fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern ist vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (vgl. dazu bereits VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344, zu Narben aufgrund von Verletzungen).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010195.L02Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020