RS Vwgh 2020/11/10 Ra 2020/01/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §52

Rechtssatz

Auch durch ein medizinisches Gutachten kann nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die im Gutachten festgestellte psychische Störung erlitt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Revisionswerbers fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern ist vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (vgl. dazu bereits VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344, zu Narben aufgrund von Verletzungen).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010195.L02

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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