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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18Rechtssatz
Einer Verordnung darf keine Rückwirkung zukommen, es sei denn, im Gesetz wäre eine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung enthalten (vgl. die bei Mayer/Muzak, B-VG5Art. 18 B-VG V., zitierte Rechtsprechung des VfGH). Eine Rückwirkung kann auch nicht dadurch bewirkt werden, dass der Verordnungsgeber seine eigene Verordnung erläutert.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150133.L04Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020