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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §33Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der M B in L, vertreten durch Mag. Florian Proxauf, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Etrichgasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. September 2020, LVwG-2020/40/0978-2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Lans; mitbeteiligte Partei: G GmbH in L; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 14. April 2020, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zum Neubau eines Mitarbeiterwohnhauses mit Arztpraxen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG L erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „D Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die Revisionswerberin sei durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Ladung, Führung eines mängelfreien Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens, Wahrung ihrer Nachbarrechte gemäß § 33 Tiroler Bauordnung 2011, Prüfung einer zwingend amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit, nachvollziehbare und überprüfbare Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN).
5 Mit den in der vorliegenden Revision unter dem Titel „D Revisionspunkte“ angeführten Rechten wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Tiroler Bauordnung 2018 (vgl. § 33 leg. cit.) eingeräumten Recht die Revisionswerberin verletzt sei (vgl. wiederum VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN).
6 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060262.L00Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021