TE Vwgh Beschluss 2020/11/18 Ra 2019/18/0543

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Veröffentlicht am 18.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §26 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des I S, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2019, W248 2223212-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dem Revisionswerber - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl - den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog dem Revisionswerber die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß
§ 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2        Am 19. Dezember 2019 (eingelangt am 31. Dezember 2019) stellte der Revisionswerber einen ersten Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2020, Ra 2019/18/0543-2, wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen von § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO (ausreichendes Einkommen des Revisionswerbers) abgewiesen wurde.

3        Parallel dazu erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des BVwG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dg. Beschluss vom 26. Juni 2020, E 1662/2020-4, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden ist.

4        Mit Schriftsatz vom 13. August 2020 (eingelangt am 14. August 2020) stellte der Revisionswerber daraufhin einen zweiten Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5        Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 3. September 2020, Ra 2019/18/0543-5, „abgewiesen“. In der Begründung dieser Entscheidung wurde der bisherige Verfahrensgang (Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags durch den Verwaltungsgerichtshof) dargestellt und im Folgenden ausgeführt, dass im zweiten Verfahrenshilfeantrag keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts dargelegt worden sei, zumal auch im beigelegten Vermögensbekenntnis ein entsprechendes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit angeführt worden sei. Der Antrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

6        Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 22. Oktober 2020 im Wege des ERV beim BVwG eingebracht und dem Verwaltungsgerichtshof am 5. November 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

7        Sie ist aus folgenden Gründen verspätet:

8        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Revisionsfrist sechs Wochen. Sie beginnt grundsätzlich mit Zustellung des Erkenntnisses an den Revisionswerber (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) bzw. im Falle einer vorangegangenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung des dg. Abtretungsbeschlusses (§ 26 Abs. 4 VwGG).

9        Die Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes erfolgte nach den Angaben des Revisionswerbers in seinem zweiten Verfahrenshilfeantrag am 14. Juli 2020. In der nun vorliegenden Revision wird das Zustelldatum mit 24. Juli 2020 angegeben. Laut Auskunft des Verfassungsgerichtshofes erfolgte die Zustellung hingegen am 6. Juli 2020. In jedem Fall war die sechswöchige Revisionsfrist seit Zustellung des Abtretungsbeschlusses bei Einbringung der Revision am 22. Oktober 2020 bereits abgelaufen.

10       Der Revisionswerber vermeint, die Revisionsfrist habe mit der Zustellung des hg. Beschlusses über seinen zweiten Verfahrenshilfeantrag am „10. September 2020“ (richtig: 17. September 2020) neu zu laufen begonnen.

11       Richtig ist zwar, dass die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG grundsätzlich mit der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag neu zu laufen beginnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aber bereits dargelegt, dass dies nur in Fällen einer meritorischen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag gilt (vgl. etwa VwGH 13.2.2017, Ro 2016/11/0030, mit weiteren Nachweisen). Im gegenständlichen Fall wurde der zweite Verfahrenshilfeantrag zwar spruchgemäß „abgewiesen“, aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt sich hingegen eindeutig und offenkundig, dass damit eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache intendiert war und die aufgrund eines Schreibfehlers erfolgte „Abweisung“ keine meritorische Entscheidung über den Antrag darstellte. Ausgehend davon wurde die Revisionsfrist durch die Zustellung der Entscheidung über den zweiten Verfahrenshilfeantrag nicht neuerlich in Gang gesetzt.

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180543.L00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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