Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der J in Wien, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Juli 1997, SD 853/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. Juli 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Juni 1997 gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Die belangte Behörde führte begründend aus, der erstinstanzliche Bescheid sei dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin am 5. Juni 1997 zugestellt worden. Dieser habe die Übernahme des Schriftstückes eigenhändig bestätigt. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe demnach am 19. Juni 1997 geendet. Die Berufung sei jedoch erst am 20. Juni 1997, und daher verspätet zur Post gegeben worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß ihr die belangte Behörde nicht die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben habe. Vor einer Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung hätte die belangte Behörde sie auf den Umstand hinweisen müssen, daß das Kuvert mit der Berufung einen Poststempel vom 20. Juni 1997 und nicht vom 19. Juni 1997 aufweise. Durch die Vorgangsweise der Behörde sei die Beschwerdeführerin verhindert gewesen, eine auch nach dem AVG zulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist einzubringen.
2. Die Beschwerdeführerin verkennt, daß eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht auf jeden Fall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur dann, wenn der Verfahrensmangel im zu prüfenden Fall von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sein konnte. Es obliegt der Beschwerdeführerin, in der Beschwerde darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0984).
Die Beschwerdeführerin tritt der Beurteilung der belangten Behörde, daß der erstinstanzliche Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 5. Juni 1997 rechtswirksam zugestellt und damit die zweiwöchige Berufungsfrist in Gang gesetzt wurde, die am 19. Juni 1997 endete, ebensowenig entgegen wie der Feststellung, daß die Berufung erst am 20. Juni 1997 zur Post gegeben wurde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, sie sei durch die Vorgangsweise der Behörde verhindert gewesen, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist einzubringen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, zu der Annahme zu gelangen, die belangte Behörde hätte bei Unterlassen der ihr vorgeworfenen Verfahrensmängel einen anderen Bescheid erlassen können.
Die Beschwerde übersieht im übrigen, daß die bloße Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist die belangte Behörde nicht an der Zurückweisung der Berufung gehindert hätte. Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels kann unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden, wenn auch im Regelfall prozeßökonomische Gesichtspunkte für die vorherige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag sprechen werden (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, RZ 625 und die dort wiedergegebene Judikatur).
3. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180422.X00Im RIS seit
20.11.2000