TE Vwgh Beschluss 2020/11/20 Fr 2020/01/0024

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag der B J in W, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Antragstellerin mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 6. November 2020, Zl. W227 2187583-1/17Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt.

2        Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. VwGH 2.9.2020, Fr 2020/01/0014, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.

3        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall eines Fristsetzungsantrags, in dem das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag. Das über den Pauschalbetrag nach § 1 Z 1 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen (vgl. VwGH 7.7.2020, Fr 2020/01/0006, mwN).

Wien, am 20. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020010024.F00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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