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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Österreichischen Zahnärztekammer, vertreten durch die Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Juni 2011, Zl. MA 40 - GR-1-9319/2010, betreffend Errichtungsbewilligung für ein privates Zahnambulatorium (mitbeteiligte Partei: D GmbH in W, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit dem durch die vorliegende Revision angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2011 (im Folgenden: Errichtungsbewilligung) erteilte die belangte Behörde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die Bewilligung für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in Wien. Begründend führte die belangte Behörde, soweit hier von Bedeutung, aus, im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. März 2009, C-169/07, Hartlauer, dürften die Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. Nr. 23 (Wr. KAG), in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, über die Bedarfsprüfung auf den Antrag der mitbeteiligten Partei, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe, nicht angewendet werden.
2 Aus dem hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2018, Ro 2017/11/0006 ua., ergibt sich weiter Folgendes: Mit Bescheid vom 27. August 2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Revisionswerberin im Verfahren über die Errichtungsbewilligung keine Parteistellung zukomme, und wies ihren Antrag auf Zustellung der Errichtungsbewilligung zurück.
3 Mit Erkenntnis vom 30. November 2016 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde ab, da die Bestimmungen des Wr. KAG über die Bedarfsprüfung im Hinblick auf das Urteil des EuGH Hartlauer nicht angewendet hätten werden dürfen.
4 Mit Erkenntnis Ro 2017/11/0006 ua., hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin ua. aus:
„34 [...] Das Wr. KAG sah in der im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids maßgeblichen Fassung [...] in § 4 Abs. 2 lit. a für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Zahnambulatoriums als eine der Erteilungsvoraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs vor.
35 Ebenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids sah - seit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 - das ZÄG in seinem § 26b eine Bedarfsprüfung für zahnärztliche Gruppenpraxen vor.
36 In seinem Erkenntnis VfSlg 19529/2011 hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung vertreten, dass mit den - neben einer Neuregelung der Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien im KAKuG - durch das am 18. August 2010 ausgegebene Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, getroffenen speziellen Regelungen für das Zulassungsverfahren von Gruppenpraxen (Einführung einer Bedarfsprüfung) nach dem ÄrzteG 1998 und dem ZÄG der im ‚Hartlauer‘-Urteil des EuGH genannte Grund für die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung von Ambulatorien bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug weggefallen sei. Dass mit dem erwähnten Bundesgesetz durch Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen im ÄrzteG 1998 und im ZÄG eine vor dem Hintergrund des „Hartlauer“-Urteils des EuGH gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage herbeigeführt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof auch im Erkenntnis VfSlg 19608/2011 bekräftigt.
37 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem zum Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) in der Fassung LGBl. Nr. 91/2010 ergangenen Erkenntnis vom 24. Juli 2013, 2011/11/0198, zum einen ausdrücklich der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen, dass durch die Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen in § 26b ZÄG - ungeachtet des Umstands, dass die dort vorgesehene bundesunmittelbare Bedarfsregelung nicht in allen Einzelheiten der durch Ausführungsgesetze der Länder konkretisierten bundesgrundsatzgesetzlichen Vorgabe für die Bedarfsregelung für selbständige Ambulatorien entspricht - insgesamt eine unionsrechtskonforme Rechtslage geschaffen worden ist, und zwar noch vor der Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder aufgrund der Vorgaben des KAKuG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dem seinerzeitigen Beschwerdevorbringen, die in § 7 Abs. 1 lit. a SKAG enthaltene Bedarfsregelung für selbständige Ambulatorien entspreche auch insofern nicht den Vorgaben des EuGH, weil sie nicht auf einheitlichen Kriterien beruhe, entgegengehalten, dass die Einheitlichkeit des Gesetzesvollzugs durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sichergestellt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 19.6.2007, 2004/11/0079, mit Verweis auf VwGH 22.2.2007, 2002/11/0226, mwN, sowie VwGH 20.3.2012, 2012/11/0046; 16.10.2012, 2012/11/0047; 20.2.2013, 2012/11/0045) sei - so der Verwaltungsgerichtshof - ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Diese Kriterien entsprächen im Wesentlichen denen, die nunmehr auch nach § 26b ZÄG für den Bedarf nach neuen zahnärztlichen Gruppenpraxen gelten.
38 Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Bedarfsregelung in § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG in der vorliegendenfalls maßgeblichen Fassung und derjenigen in der im Erkenntnis 2011/11/0198 maßgeblichen Fassung des SKAG nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen, dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass er in seiner ständigen Rechtsprechung zur Bedarfsprüfung nach den Krankenanstaltengesetzen der Länder nie die Auffassung vertreten hat, dass der Behörde bei der Beurteilung des Bedarfs Ermessen eingeräumt wäre.
39 Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Errichtungsbewilligungsvoraussetzung des Bedarfs im Revisionsfall, der wegen des Sitzes der B. s.r.o. in der Slowakei unstrittig einen Unionsrechtsbezug aufweist, nicht bestanden hätte, ist demnach nicht zu folgen.“
5 Im fortgesetzten Verfahren stellte das Verwaltungsgericht mit aktenkundigem Erkenntnis vom 28. Juni 2019 fest, dass der Revisionswerberin im Errichtungsbewilligungsverfahren hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung zukomme, und behob unter einem den Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 2014, insoweit damit der Antrag der Revisionswerberin auf Zustellung der Errichtungsbewilligung zurückgewiesen wurde (gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zur hg. Zl. Ra 2019/11/0151 protokollierte Revision der mitbeteiligten Partei).
6 Gegen die Errichtungsbewilligung richtet sich die vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision, in welcher vorgebracht wird, die belangte Behörde habe zu Unrecht von einer Bedarfsprüfung abgesehen.
7 Die Revisionswerberin bringt vor, die Errichtungsbewilligung sei ihr am 6. Juli 2020 zugestellt worden.
8 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, legte jedoch die Verwaltungsakten nicht vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision stützt sich auf § 4 Abs. 3 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013.
11 Das VwGbk-ÜG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 lautet auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehören.
...
Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(2) ...
(3) Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerden gelten als rechtzeitig erhobene Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(4) ...
(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.
(6) ...
...
Belangte Behörde bzw. Revisionsgegner
§ 9. (1) ...
(2) Wer in den Verfahren gemäß den §§ 3 bis 8 und gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 und 9 B-VG belangte Behörde bzw. Revisionsgegner ist, ist in sinngemäßer Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, des VwGG und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zu beurteilen.
...“
12 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei wenden gegen die Zulässigkeit der Revision ein, § 4 Abs. 3 VwGbk-ÜG sei eine Übergangsregelung, die verhindern habe sollen, dass in ein- und demselben Verfahren jene Parteien, die den Bescheid vor dem 31. Dezember 2013 erhalten hätten, nach „alter Rechtslage“ Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben, während jene Parteien, die den Bescheid nach dem 1. Jänner 2014 erhalten hätten, Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmung habe daher nur der Vermeidung paralleler Verfahren vor einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gedient. Aus diesem Telos ergebe sich, dass die Bestimmung dann nicht mehr anwendbar sei, wenn die Zustellung zu einem Zeitpunkt erfolge, in dem gegen den Bescheid keine Partei mehr nach „alter Rechtslage“ eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben könne, weil in einem solchen Fall keine Parallelverfahren mehr auftreten könnten.
13 § 4 Abs. 3 VwGbk-ÜG enthält eine Regelung für den Fall, dass in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den vor Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig war, bis zu diesem Zeitpunkt zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden ist. Jene Parteien, denen gegenüber der Bescheid erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, können binnen sechs Wochen ab Erlassung in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Einen datumsmäßig bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen gegen einen solchen Bescheid Revision an den Verwaltungsgerichtshof - und nicht Beschwerde an das Verwaltungsgericht - erhoben werden kann, sieht § 4 Abs. 3 VwGbk-ÜG im Unterschied zu Abs. 1 leg. cit. („vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014“) nicht vor, ebenso wenig einen Endtermin, nach dem dieser Rechtsweg nicht mehr offen stünde.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben wiedergegebenen Erkenntnis Ro 2017/11/0006 ua. ausgeführt, dass der Revisionswerberin im Errichtungsbewilligungsverfahren hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzung des Bedarfs nach dem in Rede stehenden Zahnambulatorium (Formal-)Parteistellung zukam. Es liegt demnach ein Mehrparteienverfahren vor. Gegen die von der Wiener Landesregierung erlassene Errichtungsbewilligung war vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig (vgl. abermals VwGH Ro 2017/11/0006 ua., Rn 42). Im Revisionsverfahren ist das Vorbringen der Revisionswerberin, die Errichtungsbewilligung sei der mitbeteiligten Partei vor, ihr selbst jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt worden, unbestritten geblieben. Somit liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 VwGbk-ÜG für die Erhebung einer Revision gegen die Errichtungsbewilligung durch die Revisionswerberin vor.
15 Da die Errichtungsbewilligung von der Wiener Landesregierung und somit von einer anderen als den im zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG genannten Behörden erlassen worden ist, gelten gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.
16 Die Revisionslegitimation der Revisionswerberin ergibt sich aus dem ebenfalls sinngemäß anzuwendenden Art. 133 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Wr. KAG in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019.
17 Die Revision ist daher zulässig.
18 Sie ist auch berechtigt.
19 Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Erkenntnis VwGH Ro 2017/11/0006 ua. ergibt, ist die belangte Behörde im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungsvoraussetzung des Bedarfs nicht anzuwenden gewesen sei.
20 Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 23. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020110020.J00Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021