TE Vwgh Beschluss 2020/11/26 Ra 2020/18/0099

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-VwBG 2020
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des L L, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2020, L515 1313814-3/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Jänner 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. April 2017 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2        Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber fristgerecht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, der mit hg. Beschluss vom 25. März 2020 abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 27. April 2020 zugestellt.

3        Aufgrund des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020, begann die sechswöchige Revisionsfrist im gegenständlichen Fall am 1. Mai 2020 und endete daher mit Ablauf des 12. Juni 2020.

4        Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. September 2020 die genannten Umstände vor und wies darauf hin, dass nach vorläufiger hg. Ansicht die am 5. September 2020 beim BVwG eingebrachte Revision verspätet sein dürfte. Der Revisionswerber machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.

5        Die Revision erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet eingebracht. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180099.L00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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