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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0441Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Anträge des T, vertreten durch Hannelore Kull, Rechtsanwältin, D-34414 Warburg, Hauptstraße 10, auf
1. Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1997, Zl. 97/18/0012, abgeschlossenen Verfahrens und auf 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. November 1996, Zl. St 271/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den
Spruch
Beschluß gefaßt:
1. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit hg. Verfügung vom 26. Februar 1997 wurde dem Antragsteller die obgenannte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Ergänzung in zehn näher bezeichneten Punkten zurückgestellt. Unter Punkt 8. enthielt der Mängelbehebungsauftrag die Aufforderung, zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Ferner erging die Aufforderung, die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Abschließend wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Innerhalb der eingeräumten Verbesserungsfrist brachte der Antragsteller zwar einen ergänzenden Schriftsatz ein, kam jedoch dem Auftrag, zwei weitere Ausfertigungen der (ursprünglichen) Beschwerde vorzulegen, nicht nach und legte auch die mit dem Mängelbehebungsauftrag zurückgestellte (ursprüngliche) Beschwerde nicht wieder vor.
Da solcherart der Antragsteller dem an ihn ergangenen Verbesserungsauftrag nur teilweise nachkam, wurde das Beschwerdeverfahren - der ständigen hg. Judikatur entsprechend - gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt (Beschluß vom 22. Mai 1997, Zl. 97/18/0012).
2. Mit dem vorliegenden - rechtzeitig eingebrachten - Schriftsatz vom 1. August 1997 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit dem vorzitierten Beschluß abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist.
2.1. Der Wiederaufnahme-Antrag stützt sich
- unausgesprochen - auf § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG, indem geltend gemacht wird, daß der hg. Einstellungsbeschluß vom 22. Mai 1997 "auf der unrichtigen Annahme (beruht), daß der Beschwerdeführer schuldhaft die gesetzte Frist zur Behebung formaler Mängel versäumt hat". Die Vertreterin des Antragsstellers habe fristgerecht per Fax den Schriftsatz vom 29. April 1997, der die vom Gerichtshof verlangte Mängelbehebung enthalten habe, abgeschickt und unmittelbar danach die Versendung der "vom Gericht geforderten Unterlagen: Abschriften, Vollmacht, sowie Original des Schriftsatzes vom 29. April 1997 an den Verwaltungsgerichtshof in Wien vorgenommen". Sie habe "sowohl persönlich das Verpacken dieser Unterlagen getätigt als auch die Aufgabe des Briefes bei der Hauptpost in 34414 Warburg vorgenommen". Auf die beiliegende eidesstattliche Erklärung der Vertreterin vom 1. August 1997 werde Bezug genommen. Ein Fall der verschuldeten Säumnis liege nicht vor.
2.2. Zum Wiedereinsetzungs-Antrag wird geltend gemacht, daß die Vertreterin des Antragstellers alle Handlungen vorgenommen hätte, die für den "Zugang der Unterlagen beim Verwaltungsgerichtshof Wien erforderlich waren und die von ihrem Machtbereich aus vorgenommen werden konnten". Bei "normalem ordnungsgemäßem Posttransport hätten diese Unterlagen daher fristgerecht das angerufene Gericht erreichen müssen". Daß dies nicht geschehen sei, stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, "dessen Gründe nicht im Bereich des Beschwerdeführers liegen".
II.
Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
1. Mit diesem Antrag wendet sich der Antragsteller primär gegen die dem hg. Einstellungsbeschluß vom 22. Mai 1997 - vermeintlich - zugrunde liegende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, der Antragsteller hätte die Mängelbehebungsfrist "schuldhaft" versäumt, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen gewesen wäre. Abgesehen davon, daß diese Ansicht des Antragstellers unzutreffend ist, wäre für ihn selbst dann nichts gewonnen, wenn er mit seiner Auffassung im Recht wäre. Denn der von ihm in Bezug genommene Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG erstreckt sich ausschließlich auf den Sachverhalt und nicht (auch) auf die rechtliche Beurteilung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 17. April 1997, Zlen. 97/18/0115, 0116, mwN). Ein Irrtum des Verwaltungsgerichtshofes in dem dem Einstellungsbeschluß als maßgeblich zugrunde gelegten Sachverhalt liegt aber schon deshalb nicht vor, weil auch auf dem Boden des Vorbringens im Wiederaufnahme-Antrag jedenfalls die ursprüngliche Beschwerde (Schriftsatz vom 7. Jänner 1997) nicht wieder vorgelegt wurde.
2. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1997, Zl. 97/18/0012, abgeschlossenen Verfahrens war demnach nicht stattzugeben.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gemäß § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG ist die versäumte
Handlung (spätestens) gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungs-Antrag nachzuholen. Diesem Auftrag ist der Antragsteller nicht nachgekommen, hat er es doch verabsäumt, spätestens mit seinem gegenständlichen Antrag vom 1. August 1997 den vorerwähnten ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz vom 7. Jänner 1997 vorzulegen. Da es sich bei diesem Versäumnis um einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel handelt, war der (eventualiter gestellte) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der vorzitierten Bestimmung zurückzuweisen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das den Wiedereinsetzungs-Antrag begründende Vorbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180440.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010