RS OGH 2020/10/13 11Os56/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2020
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Norm

StPO §106

Rechtssatz

Prozessgegenstand eines solchen Einspruchs an das Gericht ist bei Verletzung eines subjektiven Rechts durch Verweigerung dessen Ausübung (Z 1; anders als im Bereich der Z 2) stets die unmittelbar rechtsverletzende abschlägige Entscheidung der Staatsanwaltschaft über ein entsprechendes Begehren (Z 1). In diesem Sinn ermöglicht § 106 Abs 4 StPO der Staatsanwaltschaft einer mittels Einspruch zur Kenntnis gelangten Rechtsverletzung „abzuhelfen“ und verpflichtet § 86 Abs 1 dritter Satz StPO das Gericht, über einen Einspruch unter anderem auszusprechen, in welchem Umfang dem Begehren stattgegeben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133324

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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