TE OGH 2020/10/30 1Fsc1/20t

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Veröffentlicht am 30.10.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Cg 7/19v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*****, über den wegen der bisher unterbliebenen Entscheidung über den Rekurs vom 1. September 2020 eingebrachten Fristsetzungsantrag, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 14. 8. 2020, wies das Landesgericht Salzburg den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Berufung gegen das Ersturteil ab.

Dagegen erhob er am 1. 9. 2020 Rekurs und lehnte zudem am 7. 9. 2020 die Erstrichterin ab. Über die Ablehnung wurde bisher in erster Instanz (mit Beschluss vom 23. 9. 2020 zu 22 Nc 26/20s-3 des Landesgerichts Salzburg) entschieden. Aufgrund des vom Antragsteller gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels ist seit 12. 10. 2020 beim Oberlandesgericht Linz ein Rechtsmittelverfahren (zu 4 R 142/20k) anhängig, während der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (wohl im Hinblick auf das noch nicht beendete Verfahren über die Ablehnung) dem Rechtsmittelgericht noch nicht vorgelegt wurde.

Der Antragsteller behauptet in seinem Fristsetzungsantrag vom 19. 10. 2020, das Oberlandesgericht Linz sei mit der Entscheidung über seinen Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe säumig.

Dies trifft nicht zu:

Rechtliche Beurteilung

Da im Fall einer erfolgreichen Ablehnung des Erstrichters dessen Entscheidung als nichtig aufzuheben ist (vgl RS0042028 [T9, T14]), führt die Ablehnung des (Erst-)Richters im Rechtsmittelstadium – in aller Regel und von Fällen des Missbrauchs oder der Unterlassung der Darlegung konkreter Befangenheitsgründe abgesehen (RS0042028 [T15, T18, T24]) – dazu, dass vor Entscheidung über das Rechtsmittel (in der Hauptsache), die Entscheidung über die Ablehnung zu erfolgen hat (RS0042028 [T6]) und deren Rechtskraft abzuwarten ist (vgl nur RS0042028 [T1, T7, T8]).

Eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Linz mit der Entscheidung über den Rekurs vom 1. 9. 2020 kann hier schon deshalb nicht vorliegen, weil mangels Vorlage des Rekurses durch das Erstgericht ein Rechtsmittelverfahren dazu beim Oberlandesgericht Linz noch gar nicht anhängig ist (vgl RS0059242).

Textnummer

E129651

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:001FSC00001.20T.1030.000

Im RIS seit

13.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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