TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/4 97/18/0456

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Juli 1997, Zl. SD 25/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. Juli 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 1994 bis Februar 1997 zweimal wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes, viermal wegen Übertretung des Meldegesetzes, fünfmal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung, zweimal wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVO und schließlich wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG rechtskräftig bestraft worden sei. Es könne kein Zweifel bestehen, daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG in mehrfacher Hinsicht gegeben seien und daß das in diesen Delikten zum Ausdruck kommende Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodaß auch die Annahme nach § 18 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer verweise darauf, daß er sich seit 1991 in Österreich aufhielte, seit 24. Mai 1994 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet wäre, sein Vater seit 25 Jahren im Bundesgebiet lebte und auch sein Bruder und sein Onkel sich hier aufhielten; des weiteren, daß sein Unterhalt und seine Unterkunft gesichert wären. Dem sei entgegenzuhalten, daß er lediglich im Jahr 1993 für ein halbes Jahr zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei und daß über einen vorausgegangenen Aufenthalt nichts bekannt sei. Was seine während des illegalen Aufenthaltes geschlossene Ehe anlange, so sei darauf hinzuweisen, daß seine Frau bei einer Freundin wohne, deren Name und Adresse ihm nicht bekannt sei; auf die Frage, warum er nicht mit seiner Gattin zusammenwohne, sei er eine Antwort schuldig geblieben. Bezüglich des Aufenthaltes der übrigen Angehörigen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, daß er erst im Alter von 30 Jahren nach Österreich gekommen sei und nicht behaupte, mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Was seinen Unterhalt betreffe, habe der Beschwerdeführer bei einer "Beanstandung" am 4. November 1996 angegeben, daß er seit sechs Monaten Arbeitslosengeld beziehe. Soweit also im Hinblick auf den mehrjährigen, allerdings fast durchwegs illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers und den Aufenthalt seines Vaters und anderer Verwandter im Bundesgebiet von einem Eingriff i.S. des § 19 FrG gesprochen werden könne, sei dieser jedenfalls zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, also zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, dringend geboten. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, der nach seinen eigenen Angaben in Mazedonien ein Haus und auch zwei Kinder habe, seien bei weitem nicht so beträchtlich wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG (in mehrfacher Hinsicht) verwirklicht, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt auf dem Boden der als erwiesen angenommenen, unbestrittenen rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Im Hinblick auf das diesen Bestrafungen zugrunde liegende gravierende Fehlverhalten gilt Gleiches für die Auffassung der belangten Behörde, es sei auch die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt.

Die mit dem Hinweis darauf, daß "die Übertretungen bereits Jahre zurückliegen", vertretene gegenteilige Beschwerdemeinung geht schon deshalb fehl, weil mit einer Ausnahme keine der zahlreichen Bestrafungen länger als zwei Jahre zurückliegt, wobei die Bestrafungen wegen der beiden Alkoholdelikte (§ 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVO) erst vor etwa eineinhalb Jahren und jene nach dem Meldegesetz vor ca. einem halben Jahr erfolgt sind.

Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verfahrensrüge, es sei dem im Verfahren gestellten Antrag des Beschwerdeführers, die Verwaltungsstrafakten beizuschaffen und ihm die Möglichkeit der Einsichtnahme in diese Akten zu gewähren, nicht entsprochen worden, zeigt die Relevanz dieses behaupteten Mangels nicht auf. Der Gerichtshof vermag von sich aus - unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen - nicht zu erkennen, inwieweit ein Unterbleiben des angeblichen Verfahrensfehlers zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigen) Ergebnis hätte führen können.

2. Mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe "nicht entsprechend" die Integration des Beschwerdeführers in Österreich berücksichtigt - dieser stehe in aufrechter Beschäftigung und lebe "seit Jahren" hier, ebenso sein Vater (seit 25 Jahren), sein Bruder (seit zehn Jahren) sowie sein Onkel und dessen Kinder -, gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung nach § 19 und § 20 Abs. 1 FrG darzutun. Vielmehr ist mit der belangten Behörde aus den von ihr hiefür angeführten Gründen (vgl. die obige Sachverhaltsdarstellung unter I.1.) die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer sowohl im Grunde des § 19 als auch aus dem Blickwinkel des § 20 Abs. 1 zu bejahen.

3. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180456.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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