Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** P*****, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. E***** P*****, vertreten durch Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Z*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 37.240,30 EUR sA und Renten, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse [richtig] 30.686,23 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2019, GZ 4 R 123/19v-37, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. Juni 2019, GZ 50 Cg 73/17h-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil, das im Übrigen bestätigt wird, wird in seinem Punkt 1. dahin abgeändert, dass dieser einschließlich des rechtskräftigen Teils lautet:
„a. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 14.511,90 EUR samt jeweils 4 % Zinsen aus 4.094,23 EUR von 20. September 2017 bis 12. Februar 2018, aus 7.043,07 EUR von 13. Februar 2018 bis 21. Februar 2019 und aus 14.511,90 EUR seit 22. Februar 2019 zu bezahlen.
b. Das Mehrbegehren auf Zahlung von 22.428,28 EUR samt Zinsen sowie das Zinsenmehrbegehren von 20. September 2016 bis 19. September 2017 werden abgewiesen.“
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Der damals 19-jährige Kläger wurde am 1. 11. 2006 als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall schwerst verletzt. Aufgrund des Vergleichs vor dem Landesgericht Klagenfurt vom 13. 7. 2009 haften der Lenker, der Halter sowie die beklagte Partei als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs zur ungeteilten Hand zu 50 % für sämtliche künftigen Unfallfolgen, wobei die Haftung der beklagten Partei mit der Versicherungssumme beschränkt ist.
[2] Der Kläger erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Blutungen und Hirnödem mit den wesentlichen Dauerfolgen einer rechtsbetonten Tetraspastik und einem deutlichen hirnorganischen Psychosyndrom mit einer Reihe von Einbußen, die aus klinischer Sicht als mittel- bis knapp höhergradig zu beurteilen sind. Er verlor den Geruchssinn, hat Sprechstörungen bei eher einfachem Wortschatz und eine Fußheberschwäche links.
[3] Der Kläger befand sich von 2009 bis 2013 in einer sogenannten Trainingswohnung. Seit dem Jahr 2013 ist er in einer Einrichtung mit teilzeitbetreutem Wohnen untergebracht, wo er unter der Woche in einer Tageswerkstätte arbeitet. Er verbringt grundsätzlich die Werktage von Montag bis Freitag in dieser Einrichtung, an den Wochenenden wird die Betreuung von seinen Eltern zu Hause übernommen. Jede zweite Woche kommt der Kläger bereits am Donnerstag Nachmittag nach Hause, weil er freitags eine Physiotherapie in Anspruch nimmt, zu der ihn ebenfalls die Eltern begleiten. Tatsächlich ist der Betreuungsaufwand beim Kläger über die gesamte Woche gesehen gleich, wobei die Betreuungsleistungen, wenn der Kläger nicht in der Einrichtung ist, von den Eltern erbracht werden. Eine Betreuung ist auch insbesondere deshalb erforderlich, weil der Kläger Führung und Tagesstrukturierung benötigt, die ihm unter der Woche von der Betreuungseinrichtung bzw der Tageswerkstätte gegeben wird, in der übrigen Zeit von der Familie, die in diesem Zusammenhang auch stabilisierend für den Kläger wirkt. Würden die Eltern diese Betreuungsleistungen nicht erbringen, müssten diese von jener Einrichtung erbracht werden, in der der Kläger betreut wird.
[4] Die Übernahme der Kosten für das teilzeitbetreute Wohnen und die Beschäftigung in der Tageswerkstätte durch das Land Steiermark erfolgt auf Basis einer mittelgradigen Beeinträchtigung des Klägers. Die Tagessätze sind gesetzlich geregelt, wobei diejenigen bei mittelgradiger Beeinträchtigung etwas niedriger sind als diejenigen bei hochgradiger Beeinträchtigung.
[5] Die Eltern übernahmen die Pflege des Klägers zu Hause in den Jahren 2012 bis 2018 an insgesamt 1.147 Tagen, wovon (richtig) 356 Werktage waren.
[6] Mit Vergleich vom 16. 11. 2016 verpflichtete sich der Kläger gegenüber dem S***** für die Inanspruchnahme von zwei teilstationären Hilfeleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz im Zeitraum von Mai 2011 bis Dezember 2011 zu einem Beitrag aus dem Bundes- bzw Landespflegegeld von insgesamt 1.700 EUR.
[7] Soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung, begehrt der Kläger den Ersatz der Kosten der Pflege durch seine Eltern (Kapital für die Jahre 2012 bis 2018 und Rente ab dem Jahr 2019). Er legt seiner Berechnung die Tagessätze für das teilzeitbetreute Wohnen und zusätzlich der Tageswerkstätte zugrunde, wobei er einen „Mischsatz“ (Mittelwert zwischen mittel- und hochgradiger Beeinträchtigung) für gerechtfertigt hält. Dazu brachte er vor, dass er ohne den Einsatz seiner Eltern vollzeitbetreutes Wohnen in Anspruch nehmen und in ein anderes Wohnheim mit „alten Pfleglingen“ umziehen müsste. Für das Jahr 2012 sei eine Abrechnung erfolgt, wobei die Beklagte das gesamte Pflegegeld auf die Kosten der Pflege durch die Eltern „aufgerechnet“ habe. Später habe die „L*****“ 80 % dieses Pflegegeldes beansprucht, wobei sich der Kläger in einem Vergleich zur Rückzahlung von 1.700 EUR verpflichtet habe. Er begehre von der Beklagten den Ersatz auch dieses Betrags.
[8] Die Beklagte wendete ua ein, der Pflegebedarf des Klägers sei durch die Unterbringung in der Betreuungseinrichtung zur Gänze abgedeckt, die Aktivitäten seien nicht ersatzfähig. Keinesfalls sei der vom Kläger zugrunde gelegte Mischsatz der Betreuungskosten angebracht. Zum begehrten Ersatz des rückgezahlten Pflegegeldes erstattete die Beklagte kein Bestreitungsvorbringen.
[9] Das Erstgericht traf im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, gab ua dem (auch Verdienstentgang umfassenden) Kapitalzahlungsbegehren mit 28.793,46 EUR samt Zinsen sowie dem Pflegekostenrentenbegehren zur Gänze mit monatlich 697,03 EUR ab 1. 1. 2019 statt und wies ua das Kapitalzahlungsmehrbegehren von 8.446,84 EUR samt Zinsen ab. Es kürzte die begehrten Pflegekosten nur um die Erhöhung, die sich aus der Verwendung eines „Mischsatzes“ ergab. Im Übrigen folgte es der Berechnungsmethode des Klägers und gab seinem Begehren auf Basis der Tagessätze für eine mittelgradige Beeinträchtigung statt. Im Zuspruch sind auch die begehrten 1.700 EUR als Ersatz für die im Vergleich vom 16. 11. 2016 übernommene Rückzahlungsverpflichtung enthalten.
[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, wohl aber jener der Beklagten teilweise statt. In seinem Teilurteil reduzierte es den Zuspruch an Kapital auf 13.661,90 EUR samt Zinsen, wies ein Kapitalzahlungsmehrbegehren von insgesamt 23.278,28 EUR samt Zinsen ab und gab auch dem Pflegekostenrentenbegehren nur mit monatlich 481 EUR unter Abweisung des Mehrbegehrens statt. Es ließ die ordentliche Revision nicht zu.
[11] Das Berufungsgericht verminderte den Zuspruch des Pflegekostenersatzes um jene Tagessätze, die an den bei den Eltern verbrachten Werktagen auf die Tageswerkstätte entfielen. In der Tageswerkstätte sei der Kläger mit Töpfern beschäftigt gewesen; dass er die dort ausgeübten Tätigkeiten auch mit seinen Eltern vorgenommen hätte, habe er nicht vorgebracht. Dazu komme, dass in jenen Werktagen auch Urlaubs- und Krankenstandstage enthalten gewesen seien. Den Zuspruch der 1.700 EUR kürzte das Berufungsgericht gemäß dem in der Berufung erhobenen Einwand der Beklagten um die Hälfte: Der Kläger habe einem Dritten für die Inanspruchnahme von unfallbedingten Hilfeleistungen 1.700 EUR bezahlt. Davon stehe ihm angesichts seines Mitverschuldens nur der Ersatz der Hälfte (850 EUR) zu.
[12] Mit seiner außerordentlichen Revision strebt der Kläger eine Erhöhung des Zuspruchs an Kapital auf 36.571,05 EUR samt gestaffelten Zinsen sowie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Pflegekostenrente an. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[13] Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[14] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ersatz des zurückgezahlten Pflegegeldes eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
[15] Der Revisionswerber hält es für klärungsbedürftig, „ob die Leistungen der Angehörigen, wenn der Schädiger (gemeint wohl: der Geschädigte) dies so begehre, mit den Pflegesätzen einer Pflegeeinrichtung bzw eines Heimes bemessen werden können“. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts (Urlaubs- und Krankenstandstage) und bleibt bei seiner Berechnung der Pflegekosten durch die erste Instanz („Mischsatz“ sowie zusätzliche Abgeltung auch der Kosten für die Tageswerkstätte an Werktagen mit den Tagessätzen). Schließlich führt er gegen die Abweisung der 850 EUR ins Treffen, für das Jahr 2012 sei gemäß dem Quotenvorrecht des Sozialversicherers zunächst der Pflegekostenaufwand der Eltern berechnet, dieser dann halbiert und vom Hälftebetrag das gesamte Pflegegeld für das Jahr 2012 abgezogen worden. Fünf Jahre später habe dann die zuständige Verwaltungsbehörde den Sachwalter des Klägers aufgefordert, für das Jahr 2012 der pflegenden Einrichtung gebührendes anteiliges Pflegegeld zu ersetzen. Aufgrund eines Vergleichs habe der Kläger 1.700 EUR im Wege der Bezirkshauptmannschaft ***** an den S***** leisten müssen. Da die Kürzung der Pflegekostenansprüche 2012 bereits mit dem gesamten Pflegegeld gegenüber der Beklagten vorgenommen worden sei, habe diese den Gesamtbetrag und nicht nur den Hälftebetrag zu ersetzen. Andernfalls würde der Betrag von 1.700 EUR zweimal zu Lasten des Klägers in Abschlag gebracht werden. Die Mitverschuldensquote schlage auf diese Forderung wegen des Quotenvorrechts des Sozialversicherers nicht durch.
[16] Hierzu wurde erwogen:
[17] 1. Inwiefern eine Nichtigkeit vorliegen soll, ist aus den Revisionsausführungen nicht erkennbar.
[18] 2. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[19] 3. Zur Bemessung der Pflegeleistungen der Eltern
[20] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung zu den Kosten der Pflege von Verletzten durch Familienangehörige ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Hiebei ist von den Kosten einer professionellen Pflegekraft auszugehen (2 Ob 63/11w mwN; RS0022789 [T3, T5, T6]).
[21] 3.2. Die Vorinstanzen haben für die Bemessung der Pflegeleistungen der Eltern die gesetzlichen Tagessätze der den Kläger betreuenden Einrichtung zugrunde gelegt. Es kann unerörtert bleiben, ob diese Bemessung der Vorinstanzen der dargestellten Rechtsprechung entspricht. Denn der Kläger hat selbst stets mit den Tagessätzen, die er in der Revision ablehnt, gerechnet und argumentiert. Er hat sich zwar schon in erster Instanz auf die auch in der Revision zitierte Rechtsprechung bezogen, daraus aber keinerlei weitere Konsequenzen gezogen und vor allem im gesamten Verfahren (einschließlich der Revision) niemals dargestellt, inwiefern sich unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ein höherer Schadenersatzanspruch als der Zuspruch durch die Vorinstanzen ergäbe. In seiner Berufung hat er zwar den Wert der Pflegeleistungen der Eltern als wesentlich höher als jene in der Betreuungseinrichtung thematisiert, sich aber wiederum ausschließlich auf die gesetzlich festgelegten Sätze der Betreuungseinrichtung gestützt.
[22] Der Kläger hat somit weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren zum nunmehrigen Thema der Revision ein schlüssiges Vorbringen erstattet. So hätte er etwa ausführen müssen, wie viele Stunden seine Eltern für seine Pflege aufgewendet haben, welcher Stundensatz einer (professionellen) Pflegekraft zugrundezulegen wäre und welcher (höhere) Schaden (als der zugesprochene) sich dadurch ergebe.
[23] Bereits das Berufungsgericht hat bei Behandlung der Verfahrensrüge des Klägers auf die Unterlassung dieses notwendigen ergänzenden Vorbringens in der Berufung hingewiesen und damit einen Verfahrensmangel des Erstgerichts verneint. Einer Aufhebung zur Erörterung dieses Vorbringens bedarf es daher nicht.
[24] 3.3. Der Revisionswerber bringt vor, es sei festgestellt oder außer Streit gestellt worden, dass er an einer mittelgradigen bis knapp hochgradigen Beeinträchtigung dauerhaft leide.
[25] Eine entsprechende Außerstreitstellung ist nicht aktenkundig. Es stehen zwar Beeinträchtigungen fest, die aus klinischer Sicht als mittel- bis knapp höhergradig zu beurteilen sind. Diese betreffen aber (nur) das hirnorganische Psychosyndrom in psychiatrischer Sicht. Für den Gesamtzustand des Klägers bzw für seine (hier maßgebliche) Pflegebedürftigkeit steht dieser Grad der Beeinträchtigung nicht fest. Vielmehr steht fest, dass die Kostenübernahme durch das Land Steiermark auf Basis einer mittelgradigen Beeinträchtigung erfolgt ist.
[26] Wenn die Vorinstanzen daher für ihre Berechnungen die Tagessätze für mittelgradige Beeinträchtigung zugrunde gelegt haben, ist dies insoweit nicht zu beanstanden.
[27] 4. Kosten der Betreuung in der Tageswerkstätte
[28] Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Kläger sei bei seinen Eltern nicht in einer Tageswerkstätte beschäftigt gewesen. Er habe gar nicht vorgebracht, dass er die dort üblicherweise verrichteten Tätigkeiten auch mit seinen Eltern vorgenommen hätte.
[29] Dem setzt der Kläger in der Revision nichts entgegen. Wenn er in weiterer Folge mit steiermärkischem Landesrecht argumentiert, widerspricht er der erörterten Rechtslage, wonach es eben nicht auf den Aufwand der Betreuungseinrichtung (und somit die entsprechenden im Gesetz vorgesehenen Tagessätze), sondern die konkreten Aufwendungen der pflegenden Angehörigen ankommt.
[30] 5. Anspruch auf Ersatz des rückgezahlten Pflegegeldbetrags von 1.700 EUR
[31] 5.1. Der Kläger hat im Jahr 2012 Pflegegeld bezogen. Im Umfang seines Pflegegeldanspruchs kam es zur Legalzession seiner Ersatzansprüche gemäß § 16 BPGG zugunsten des Pflegegeldträgers. Weil den Kläger ein Mitverschulden trifft, kommt das Quotenvorrecht des Pflegegeldträgers zum Tragen. Das wirkt sich auf die Berechnung des Schadenersatzanspruchs des Klägers dahin aus, dass der ermittelte Ersatzbetrag um die Mitverschuldensquote zu kürzen und von der verbleibenden Quote das gesamte Pflegegeld in Abzug zu bringen ist (vgl 2 Ob 230/18i mwN; RS0026975; RS0027370).
[32] 5.2. Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen des Klägers wurde sein aus den Kosten der Angehörigenpflege resultierender Schaden für das Jahr 2012 nach diesen Grundsätzen mit der Beklagten abgerechnet. Minderte sich aber infolge einer „Rückzahlungsverpflichtung“ die Leistungspflicht des Pflegegeldträgers nachträglich um 1.700 EUR, so bleibt der Kläger in diesem Umfang gegenüber der Beklagten zur Geltendmachung seines Schadens aktiv legitimiert.
[33] 5.3. Die Beklagte hat gegen den Ersatzanspruch des Klägers in erster Instanz keine Einwände erhoben, aus denen sich Abweichendes ergeben könnte. Insbesondere hat sie nicht behauptet, dass auch in Ansehung des verglichenen Betrags die Voraussetzungen einer Legalzession nach § 16 BPGG vorgelegen wären, weshalb es dem Kläger insoweit an der Aktivlegitimation mangeln würde (vgl RS0084869).
[34] 5.4. Aus diesen Gründen ist der Zuspruch an Kapital um 850 EUR zu erhöhen und das Teilurteil des Berufungsgerichts entsprechend abzuändern.
[35] 6. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 3 ZPO.
Textnummer
E130039European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00219.19Y.1127.000Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020