TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/15 VGW-041/078/9243/2019, VGW-041/078/9244/2019

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §33 Abs2
ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §111 Abs2
AuslBG §3 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerden des Herrn A. B. gegen 1. das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Juni 2019, Zl. MBA/...1/2019, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und 2. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Juni 2019, Zl. MBA/...2/2019, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

zu Recht e r k a n n t:

I.1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Juni 2019, GZ MBA/...1/2019, wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch lautet wie folgt:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass die C. GmbH es als Dienstgeberin unterlassen hat, die am 14. Februar 2019 ab 07:30 Uhr in ihrem Betrieb in Wien, D.-straße, als Dienstnehmerin beschäftigte nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG pflichtversicherte E. F., geb. 1959 vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Wiener Gebietskrankenkasse anzumelden.

Sie haben dadurch § 33 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993 verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVG eine Geldstrafe von 2.500,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG einen Betrag von 250,00 Euro (das sind 10% der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher

€ 2.750,00.

Die C. GmbH haftet für die mit diesem Straferkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen A. B. verhängte Geldstrafe von 2.500,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 250,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

I.2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/9243/2019 einen Beitrag in Höhe von 500,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH zur ungeteilten Hand für den dem Beschwerdeführer auferlegten Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Höhe von 500,00 Euro.

II.1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Juni 2019, GZ MBA/...2/2019, wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe der verletzten Rechtsvorschrift statt „§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a i. V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF (AuslBG)“ vollständig „28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017lautet.

II.2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/9244/2019 einen Beitrag in Höhe von 700,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH zur ungeteilten Hand für den dem Beschwerdeführer auferlegten Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Höhe von 700,00 Euro.

III. Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG wird dem Beschwerdeführer weiters der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2020 zur GZ VGW-KO-078/155/2020-1 mit 50,00 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2020 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin G. H. auferlegt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH zur ungeteilten Hand mit dem Beschwerdeführer für den dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatz der Barauslagen in der Höhe von 50,00 Euro.

IV. Der Antrag der C. GmbH vom 6. August 2019 auf Einstellung der zu den GZ VGW-041/078/9243/2019 und VGW-041/078/9244/2019 des Verwaltungsgerichtes Wien geführten Verwaltungsstrafverfahren sowie der Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Strafen auf das jeweils gesetzlich festgelegte Mindestmaß wird als unzulässig zurückgewiesen.

V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Bekämpfte Straferkenntnisse:

1.1. Das gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 11. Juni 2019, GZ MBA/...1/2019, enthält nachstehenden Spruch:

„1.      Datum/Zeit          14.02.2019, 10:15 Uhr

         Ort:                      Wien, D.-straße

         Funktion:          handelsrechtlicher Geschäftsführer

Firma                     C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße

Sie haben es als Verantwortlicher der Firma C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass die genannte Firma nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.02.2019 um 08:25 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenkasse als in der Unfallversicherung Pflichtversicherte angelmeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigung vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: F. E., geb. 1959

Arbeitsantritt: 14.02.2019, 07:30 Uhr

Beschäftigungsort: Wien, D.-straße

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.       § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 idgF - ASVG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von

                                                                                          

1.   € 2.500,00          2 Tage 10 Stunden                            § 111 Abs. 2 zweiter

                                                                                          Strafsatz ASVG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.750,00.

Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. B. verhängte Geldstrafe von € 2.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 250,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

In der Begründung dieses Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:

„[…]

Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Finanzpolizei zur Kenntnis.

Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 Z.2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zur Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

Zur Bemessung der Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die fristgerechte Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist Voraussetzung, um Dienstnehmern im Krankheitsfall oder bei Unfällen das notwendige soziale Auffangnetz bzw. Ansprüche auf eine spätere Pensionszahlung zu sichern, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat als nicht gering anzusehen war.

Das Ausmaß des Verschuldens kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige Vorstrafe strafsatzbildend gewertet, eine weitere als erschwerend gewertet, mildernd war kein Umstand.

Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben.

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.

Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

1.2. Das gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Juni 2019, GZ MBA/...2/2019, enthält nachstehenden Spruch:

„1.      Datum/Zeit          14.02.2019, 10:15 Uhr

         Ort:                       Wien, D.-straße

         Funktion:          handelsrechtlicher Geschäftsführer/in

Firma                     C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße

Sie haben es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass die Firma nachstehende ausländische Staatsbürgerin beschäftigt hat, für die dem angeführten Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und diese Ausländerin keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, eine „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß.

Name und Geburtsdatum der Ausländerin:: F. E., geb. 1959, Staatsangehörigkeit: Serbien, Beschäftigungszeitraum: 14.02.2019, ab 07:30 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.       § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF (AuslBG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von

                                                                                          

1 € 3.500,00          3 Tagen 10 Stunden                                     § 28 Abs. 1 Ziffer

1 zweiter Strafsatz

                                                                                          Ausländer

                                                                                          beschäftigungsgesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 350,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 3.850,00.

Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. B. verhängte Geldstrafe von € 3..500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 350,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:

„„[…]

Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Finanzpolizei zur Kenntnis.

Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 Z.2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zur Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

Zur Bemessung der Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer; die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte führt weiters auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zu einer Wettbewerbsverzerrung. Der Unrechtsgehalt der Tat war somit auch bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering zu bewerten.

Das Ausmaß des Verschuldens kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige Vorstrafe strafsatzbildend gewertet, eine weitere einschlägige Vorstrafe erschwerend gewertet, mildernd war kein Umstand.

Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben.

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.

Der Kostenausspruch stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

2. Beschwerden und Beschwerdeverfahren:

2.1. Gegen beide Straferkenntnisse erhob der durch die I. GmbH & Co KG vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien, in denen er jeweils die Herabsetzung der Strafe beantragte. Inhaltlich führte er (auf das Wesentlichste zusammengefasst) aus, dass es zwar richtig sei, dass E. F. anlässlich einer Überprüfung durch die Finanzpolizei am 14. Februar 2019 in den Räumlichkeiten der C. GmbH angetroffen worden sei. E. F. habe sich jedoch ohne Wissen und Auftrag des Beschwerdeführers in den Betriebsräumlichkeiten der Bäckerei aufgehalten und habe auch kein Entgelt für eine Tätigkeit bezogen. Vielmehr habe E. F. eine in der Bäckerei legal beschäftigte Freundin besucht und sich deshalb in den Betriebsräumlichkeiten aufgehalten. Mangels Deutschkenntnissen sei E. F. durch das plötzliche Erscheinen der Finanzpolizei massiv verunsichert gewesen und habe möglicherweise falsche Angaben gegenüber der Finanzpolizei gemacht. Der Aufforderung zur Rechtfertigung sei der Beschwerdeführer deshalb nicht nachgekommen, da er die Aufforderung zur Rechtfertigung auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und von Arbeitsüberlastung übersehen haben dürfte. Der Beschwerdeführer beziehe weiters aus seiner Geschäftsführertätigkeit einen Bruttobezug von 3.000,00 Euro monatlich zuzüglich eines Sachbezuges von 650,00 Euro, was einem Nettoeinkommen von 1.700,00 Euro entspreche. Der Beschwerdeführer sei für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig. Auch habe er Beschwerdeführer für umfangreiche Investitionen in den Bäckereibetrieb zum Teil eine persönliche Bürgschaft übernommen. Die strafsatzbildende Vorstrafe stamme aus einer Zeit, zu der der Beschwerdeführer das Unternehmen neu übernommen habe und noch nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt habe. Im Unternehmen seine durchschnittlich 55 Dienstnehmer beschäftigt, die ordnungsgemäß abgerechnet und für die die Lohn- und Gehaltsabgaben entrichtet würden. Es würden weder bei der Gebietskrankenkasse noch beim Finanzamt Rückstände bestehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde jeweils beantragt.

2.2. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen Abstand und legte die Beschwerden mit den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11. Juni 2019, MBA/...1/2019, (betreffend die Übertretung des ASVG) zu VGW-041/078/9243/2019 und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11. Juni 2019, MBA/...2/2019, (betreffend die Übertretung des AuslBG) zu VGW-041/078/9244/2019 protokolliert wurden.

2.3.1. Das Verwaltungsgericht Wien machte der Abgabenbehörde und der C. GmbH gemäß § 10 VwGVG Mitteilung von der Beschwerde.

2.3.2. Die Abgabenbehörde erstattete in beiden Verfahren Stellungnahmen und beantragte, den Beschwerden keine Folge zu geben. Inhaltlich führte die Abgabenbehörde (auf das Wesentlichste zusammengefasst) in beiden Stellungnahmen aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Betrieb über kein geeignetes Kontrollsystem verfüge, um dem eigenmächtigen Handeln von Arbeitnehmern entgegenzuwirken. Weiters sei bei der Bemessung der Strafhöhen jeweils eine Vorstrafe als strafsatzbildend und eine weitere Vorstrafe als erschwerend gewertet worden.

2.3.3. Die C. GmbH schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2019 den Angaben in den Beschwerden vollinhaltlich an und gab eine inländische Anschrift von E. F. bekannt. Weiters beantragte die C. GmbH die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren sowie in eventu die Herabsetzung der Strafen auf das jeweils gesetzlich festgelegte Mindestmaß.

2.4. Am 11. Februar 2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in beiden zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer und die Zeugen Ing. J. K., L. M. und G. N. (früher: O.) vernommen wurden. Eine Einvernahme der an der von der C. GmbH bekanntgegebenen Anschrift geladenen Zeugin E. F. war nicht möglich, da für diese keine aufrechte Meldung in Österreich besteht und eine aktuelle Anschrift der Zeugin nicht bekanntgegeben wurde.

3. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:

3.1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der zu FN ... des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien protokollierten C. GmbH (Firmenbuchauszug). Die C. GmbH betreibt am Standort Wien, D.-straße, eine Bäckerei (GISA Auszug). Das Unternehmen beschäftigt etwa 55 Mitarbeiter, davon 4 oder 5 Lehrlinge. Für die Aufnahme von Personal ist unternehmensintern ausschließlich der Beschwerdeführer verantwortlich (Angaben des Beschwerdeführers vor Gericht).

Die C. GmbH beschäftigte am 14. Februar 2019 ab 7:30 Uhr die serbische Staatsangehörige E. F. in ihrem Betrieb als Hilfskraft für einen Stundenlohn von 5,00 Euro, wobei der Beschwerdeführer von der Beschäftigung von E. F. wusste (Angaben von E. F. im Personenblatt; Angaben der Zeugen Ing. K. und N.; vorgelegte Fotos). Der vereinbarte Umfang der Beschäftigung von E. F. im Betrieb der C. GmbH kann nicht mehr festgestellt werden.

Die C. GmbH meldete E. F. vor Arbeitsantritt nicht bei der WGKK zur Sozialversicherung an (unstrittig; Angaben in der Anzeige).

Für die Beschäftigung von E. F. wurde der C. GmbH weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt noch besaß E. F. die für eine Beschäftigung in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere und Dokumente (unstrittig; Angaben in der Anzeige).

Der Beschwerdeführer erzielt ein monatliches Einkommen von 1.700,00 Euro netto, verfügt über kein Vermögen und ist für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig (Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer weist – neben anderen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen - zwei nicht getilgte Vorstrafen wegen Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldepflicht und zwei nicht getilgte Vorstrafen wegen Übertretung des AuslBG auf (Datenbankabfrage).

3.2. Zur Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Die Aussage der Zeugin M., wonach es sich bei der anlässlich der Kontrolle angetroffenen Arbeitnehmerin nicht um E. F., sondern um eine Cousine ihrer Mutter mit dem Namen „P.“ handle, die auf sie gewartet und ihr auf ihre Bitte hin bei der Arbeit geholfen habe, ist völlig unglaubwürdig und lebensfremd. Die betreffende Arbeitnehmerin hat sich bei der Kontrolle mit einem auf den Namen E. F. ausgestellten serbischen Reisepass ausgewiesen. Weiters hat sie angegeben, dass sie für ihre Tätigkeit ein Entgelt von 5,00 Euro pro Stunde erhält. Weiters hatte die angetroffene Arbeitnehmerin, als sie betreten wurde, lediglich Pantoffeln an und befanden sich ihre persönlichen Gegenstände in einem Spind im Umkleidebereich im ersten Stock. Schon diese Umstände lassen sich mit einem bloßen „Besuch“ nicht erklären. Auch der von der Zeugin M. angegeben Grund für den Besuch der angeblichen Cousine ihrer Mutter ist nicht nachvollziehbar. Die Zeugin hat angegeben, dass ihre Mutter krank gewesen sei und die angebliche Cousine ihrer Mutter auf sie gewartet habe, damit sie diese zu ihrer Mutter bringe. Weshalb die angebliche Cousine ihrer Mutter diese nicht direkt aufgesucht hat, bleibt allerdings unerfindlich. Bemerkenswert ist auch, dass die Zeugin weder den Nachnamen noch den Wohnort der angeblichen Cousine ihrer Mutter angeben konnte und auch nicht angeben konnte, woher die angebliche Cousine ihrer Mutter angereist ist. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei der Aussage der Zeugin M. um eine Gefälligkeitsaussage handelt.

Da somit von einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis auszugehen ist und der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er unternehmensintern allein für die Personalaufnahme zuständig ist, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der entgeltlichen Beschäftigung von E. F. wusste, da ansonsten auch unerfindlich wäre, wer – wenn nicht die vom Beschwerdeführer vertretene C. GmbH – das vereinbarte Entgelt zahlen sollte. Die Zahlung des Entgelts durch C. GmbH setzt jedoch zwingend voraus, dass der Beschwerdeführer von der Beschäftigung und der Entgeltvereinbarung wusste und diese billigte.

Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Juni 2019, GZ MBA/...1/2019 und das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Juni 2019, GZ MBA/...2/2019 wurden der C. GmbH jeweils am 13. Juni 2019 zugestellt.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zur Übertretung des ASVG (Straferkenntnis GZ MBA /...1/2019):

4.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG begeht eine Verwaltungsübertretung wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften des ASVG eine Meldung oder Anzeige nicht, falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung von der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen Berufen ist.

4.1.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die C. GmbH strafrechtlich verantwortlich. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die C. GmbH die von ihr als Dienstgeberin am 14. Februar 2019 beschäftigte Dienstnehmerin E. F. nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Es konnte allerdings kein Beschäftigungsumfang festgestellt werden, aus dem auf einen Anspruch der Dienstnehmerin auf ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt geschlossen werden kann, sodass davon auszugehen ist, dass E. F. nicht in der Krankenversicherung (und somit auch in der Unfall- und Pensionsversicherung) sondern gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG nur in der Unfallversicherung versichert war (VwGH 27. Juli 2001, 99/08/0030). Die C. GmbH hätte daher E. F. gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger in der Unfallversicherung anmelden müssen, hat diese Anmeldung jedoch unterlassen und hat damit den Tatbestand des § 33 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG in objektiver Hinsicht verwirklicht, wofür der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortlich ist.

4.1.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zum Tatbestand der Verletzung der Anmeldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 und 2 ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Anmeldepflicht nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG kein Verschulden trifft. Vielmehr ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer von der Beschäftigung von E. F. wusste und die Anmeldung dennoch unterlassen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der Anmeldepflicht nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG auch ein Verschulden trifft und er den Tatbestand des § 33 Abs. 1 und 2 ASVG auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

4.1.4. Zu prüfen ist in weiterer Folge zunächst, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Einstellung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt somit voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 20. November 2015, Ra 2015/02/0167). Insbesondere muss daher die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sein. Die Verpflichtung, Arbeitnehmer bereits vor Arbeitsantritt sozialversicherungsrechtlich anzumelden, dient nicht nur den Interessen der Versichertengemeinschaft und des einzelnen Dienstnehmers, der durch die unterlassene Anmeldung Nachteile im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbereich erleiden kann, sondern auch der Verhinderung der Schwarzarbeit (VwGH 27. April 2011, 2010/08/0172), sodass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes groß ist. Es kann somit keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für eine Zuwiderhandlung gegen § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG gemäß § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG Geldstrafen von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro vorsieht. Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt daher schon deshalb nicht in Frage, da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht gering ist.

4.1.5. Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG reicht der Strafrahmen für die nicht erfolgte Anmeldung einer nach dem ASVG pflichtversicherten Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, im Wiederholungsfall von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro. Gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG kann die Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365,00 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Da der Beschwerdeführer zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, reicht der Strafrahmen gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVG von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro.

4.1.6. Eine Anwendung des Strafrahmens des § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG scheidet im gegenständlichen Fall aus, da der Beschwerdeführer bereits zweimal gegen die sozialversicherungsrechtliche Anmeldepflicht verstoßen hat. Die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG für eine Herabsetzung der Geldstrafe auf bis zu 365,00 Euro liegen im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

4.1.7. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des § 20 VStG, sind diejenigen zu verstehen, die § 19 Abs. 2 VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 StGB (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 20 Rz 4). Dem Beschwerdeführer kommt jedoch überhaupt kein Milderungsgrund zugute. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kann somit nicht gesprochen werden, sodass eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Frage kommt. Es ist daher für die Strafbemessung von einem Strafrahmen gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVG von 2.180,00 Euro bis zu 5.000,00 Euro auszugehen.

4.1.8. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500,00 Euro verhängt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinweise auf ein lediglich geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers sind nicht hervorgekommen. Vielmehr wusste der Beschwerdeführer von der Beschäftigung von E. F.. Dennoch wurde die Anmeldung unterlassen. Es ist daher von einem zumindest durchschnittlichen Verschulden auszugehen.

Die Anmeldung nach § 33 ASVG dient nicht nur dem Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, sondern wesentlich dem Schutz des Interesses des einzelnen Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht oder unrichtig erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann (VwGH 16. März 2011, 2009/08/0056). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher erheblich. Die Intensität seiner Beeinträchtigung ist im gegenständlichen Fall als unterdurchschnittlich einzustufen, da dem Beschwerdeführer nur die Verletzung der Pflicht zur Anmeldung in der Unfallversicherung zur Last liegt.

Erschwerend ist die – nicht strafsatzbildende – zweite einschlägige Verurteilung zu werten. Milderungsgründe liegen nicht vor.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als durchschnittlich anzusehen.

Angesichts der angeführten Strafbemessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 2.500,00 Euro, die sich am unteren Rand des Strafrahmens bewegt, als tat- und schuldangemessen und auch als erforderlich um den Beschwerdeführer von weiteren Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldepflicht abzuhalten.

4.1.9. Gemäß § 44a Z 1 und 2 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen. § 44a Z 2 erfordert indes nicht, dass neben der verletzten Verwaltungsvorschrift auch jene zitiert wird, die einen Verstoß gegen diese Gebots- oder Verbotsnorm zur Verwaltungsübertretung erklärt (VwGH 19. September 1984, 82/03/0112), doch schadet die Mitzitierung dieser Vorschrift nicht (VwGH 26. Juni 2010, 2010/02/0054). Zur Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gehört auch die Anführung der Fundstelle (VwGH 30. März 2004, 2001/06/0064). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH 27. Jänner 2007, 2005/03/0231). § 33 Abs. 1 ASVG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 erhalten. § 33 Abs. 2 ASVG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. Nr. 335/1993 erhalten. Die Fundstellen waren daher im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zu konkretisieren (VwGH 18. Oktober 2005, 2001/03/0145), wobei die Zitierung des § 111 Abs. 1 ASVG entfallen konnte. Schließlich war auch die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG spruchgemäß deutlicher zu fassen.

4.1.10. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11. Juni 2019, GZ MBA/...1/2019, war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis mit der aus Spruchpunkt I.1. ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

4.2. Zur Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Straferkenntnis GZ MBA/...2/2019):

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 darf ein Arbeitgeber, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs.4) oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c AuslBG), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs.4) oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro. Gemäß § 2 Abs. 1 AuslBG gilt als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung von der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen Berufen ist.

4.2.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die C. GmbH strafrechtlich verantwortlich. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die C. GmbH am 14. Februar 2019 die serbische Staatsangehörige E. F. in ihrem Betrieb in einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis verwendet und somit im Sinne des AuslBG beschäftigt, ohne dass ihr für diese eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde. Weiters besaß E. F. auch nicht die für die Beschäftigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere und Dokumente.

Die C. GmbH hat durch die Beschäftigung von E. F. am 14. Februar 2019 somit in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 3 Abs. 1 AuslBG verwirklicht, wofür der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortlich ist.

4.2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift k

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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