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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §67a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. Februar 1997, Zl. UVS 303.11-17 und 21/96-26, betreffend Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift (mitbeteiligte Partei: F in G, S-Straße 315), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 13. Juni 1996 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Spruchpunkt 1. einer Übertretung der AAV für schuldig befunden und hiefür bestraft. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt 2. das Strafverfahren in Hinsicht auf eine weitere Übertretung der AAV eingestellt.
Dagegen erhoben sowohl der Mitbeteiligte - und zwar hinsichtlich des Spruchpunktes 1. - als auch das Arbeitsinspektorat - dieses hinsichtlich des Spruchpunktes 2. - Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 1997 wurde laut Spruchpunkt I. der Berufung des Mitbeteiligten mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage) auf S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) herabgesetzt wurde. Weiters wurde mit Spruchpunkt II. die vom Arbeitsinspektorat erhobene Berufung abgewiesen.
Gegen diesen Spruchpunkt II. des Berufungsbescheides vom 17. Februar 1997 richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 1997 wurde sowohl im Spruchpunkt I. als auch im Spruchpunkt II. von einer (aus drei Mitgliedern bestehenden) Kammer der belangten Behörde erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits im Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0081, klargestellt, daß trotz des Umstandes, daß das Arbeitsinspektorat für einen Verstoß gegen eine Arbeitnehmerschutzvorschrift die Verhängung einer S 10.000,-- übersteigenden Geldstrafe beantragt hat (im vorliegenden Beschwerdefall hinsichtlich des Spruchpunktes 2. S 15.000,--) und dies daher (im Instanzenzug) möglich schien, sowohl für eine verfahrensrechtliche als auch eine meritorische Erledigung der Berufung das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig ist, zumal die unabhängigen Verwaltungssenates im Grunde des § 51c VStG über Berufungen durch Kammern nur dann, wenn im angefochtenen Bescheid eine primäre Geldstrafe oder eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, sonst aber durch eines ihrer Mitglieder entscheiden. Aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich auch entnehmen, daß bei Einstellung des Strafverfahrens durch die Behörde erster Instanz eine Kammerzuständigkeit für die Erledigung der dagegen erhobenen Berufung fehlt und vielmehr hiefür die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben ist.
Daraus folgt für den vorliegenden Beschwerdefall, daß die belangte Behörde für die Erledigung der Berufung des Arbeitsinspektorates gegen Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Einstellung des Strafverfahrens) - funktionell - unzuständig war, da sie diese Entscheidung nicht durch das Einzelmitglied, sondern durch die Kammer getroffen hat.
Der Berufungsbescheid war daher im angefochtenen Umfang des Spruchpunktes II. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne daß in das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020164.X00Im RIS seit
20.11.2000