Entscheidungsdatum
19.03.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L503 2202026-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Florian LEGIT, MBL, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 30.05.2018, XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass vorliegen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) verfügt jedenfalls seit 09.11.2016 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH.
2. Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) wurde der BF am 14.9.2017 von Dr. A. F. S., einem Facharzt für Chirurgie, untersucht.
In dem von Dr. A. F. S. am 20.9.2017 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung zusammengefasst wie folgt festgehalten:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerativer Wirbelsäulenverschleiß, Zustand nach lumbaler Stabilisierungsoperation L3-L5, sensible Restwurzel rechts mit Gefühlsstörung peripher – Unterschenkel/Fußrücken.
Auswahl der gegebenen Position im Sinne einer mittelgradigen Funktionsstörung bei höhergradigem LWS-betontem Wirbelsäulenverschleiß mit Bewegungseinschränkung, Unsicherheitsgefühl. Belastungsschmerzhaftigkeit und relevanter Muskelschwäche der rechten unteren Extremitäten im Seitvergleich (Überschneidung mit Position lfd. Nr. 2 – siehe unten).
02.01.02
40v H
02
Zustand nach Knietotalendoprothetik rechts, gutes Bewegungsmuster, leichter Reizzustand mit leichtem Erguss, stabiler Seitenapparat, relevante muskuläre Schwäche des rechten Beines, Störung des Gangbildes /Rechtshinken.
Auswahl von Position mit fixem Richtsatz im Sinne einer einseitig mittelgradigen Funktionsstörung.
02.05.20
30v H
03
Zustand nach Narbenhernie mit Rezidiv am medianen Mittel/ Unterbauch und stabiler Netzplastik.
Auswahl der gegebenen Position mit fixem Richtsatz im Sinne einer leichten Funktionsstörung bei stabiler Narbe.
01.01.01
10v H
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Der Sachverständige verneinte die Frage, ob beim BF aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, kurze ebene Wegstrecken seien unterbrechungsfrei, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel (Stützkrücke, Stützstock) bewältigbar, was auch für den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gelte – es liege zwar eine Funktionsstörung des rechten Kniegelenks vor, diese bedinge allerdings für sich, wie auch in Kombination mit einem Wirbelsäulenleiden, keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine subjektive Gehstreckenleistung von 50 m mit Stützhilfen sei nicht objektiv nachvollziehbar.
3. Mit Schreiben vom 29.9.2017 stellte der BF nachträglich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und damit gleichzeitig einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
4. Mit Schreiben vom 12.10.2017 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs unter Beifügung des Sachverständigengutachtens vom 20.9.2017 zur Kenntnis gebracht, es könne die gewünschte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorgenommen werden und seien deshalb auch die Voraussetzungen für den Ausweis nach § 29b StVO (Parkausweis) nicht gegeben. Zudem wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
5. Mit Schreiben vom 19.10.2017 nahm der BF Stellung, indem er monierte, den „Bescheid“ vom 12.10.2017 bezüglich der Ablehnung eines Parkausweises zu „beeinspruchen“. Gleichzeitig legte der BF eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.10.2017 vor, wonach beim BF aufgrund folgender Diagnosen eine „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gegeben sei: „PLIF (Posterior Lumbar Interbody Fusion) L3/L4 und L4/L5, dorsale Spondylodese L3-L5 am 02.03.2017. Epidurale Hämatomentleerung bei Blasenentleerungsstörung am 06.03.2017.“
6. In einer E–Mail Nachricht vom 14.02.2018 führte die Lebensgefährtin des BF aus, es sei dem BF nicht möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen: Der BF könne zwar in den Bus einsteigen, wenn er sich mit dem Arm hochziehen bzw. stützen könne. Beim Aussteigen sei es schon mehrmals zu Stürzen gekommen, da das rechte Bein „weg- bzw. einknicke“, was zu sehr starken Schmerzen im Bereich der Lendenwirbel, im Gesäß sowie im Knie geführt habe. Auf ebenen Wegstrecken könne der BF manchmal auch 400 Meter gehen, des Öfteren bekomme er jedoch schon nach kurzer Wegstrecke (100 Meter) starke Schmerzen im Rücken, sodass er sich hinsetzen müsse (wenn eine Möglichkeit bestehe) oder sich auf den Stöcken abstützen müsse, bis die Schmerzen wieder nachlassen. Der BF mache seit Beendigung der REHA regelmäßig zwei Mal wöchentlich Bewegungs- und Muskeltraining im Studio, die oben geschilderten Beschwerden seien jedoch nach wie vor vorhanden.
7. In einer gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie Dr. A. F. S. vom 27.02.2018 wurde Nachfolgendes zum Verfahren auf Vornahme einer Zusatzeintragung ausgeführt: „Aus den nachgereichten Dokumenten resultieren keine objektiven Kriterien zur Revision der Ersteinschätzung zur Frage „Unzumutbarkeit“. Die durch das Schreiben Dris S. vom 19.10.2017 bestätigten Diagnosen waren bereits bei Gutachtenerstellung bekannt. Sie erfüllen als solche das Kriterium zur Bestätigung einer „Unzumutbarkeit“ nicht. Das Schreiben von Frau N. bestätigt Gangleistungen von 100 bis 400 Metern wesentlich different zur subjektiven Einschätzung des Probanden (50m). Mit der gutachterlich dokumentierten Dauermedikation mit 2 Tabletten Novalgin täglich, liegt letztlich trotz glaubhafter und nachvollziehbarer mehrfacher Belastungsschmerzen eine begrenzte, opiatfreie Schmerzmitteleinnahme vor.“
8. Mit Schreiben vom 28.02.2018 wurde dem BF die ärztliche Stellungnahme von Dr. A. F. S. vom 27.02.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der BF wurde aufgefordert, innerhalb von drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
9. Mit Schreiben vom 20.3.2018 nahm der BF am 26.3.2018 wiederum Stellung zum Schreiben vom 28.02.2017, wobei er ausführte, hiermit „beeinspruche“ er den Bescheid bezüglich der Ablehnung des Parkausweises. Eine weitere Begründung werde nach anwaltlicher Rücksprache ausdrücklich vorbereitet.
10. Mit E–Mail vom 19.4.2018 nahm der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter Stellung und monierte zur fachärztlichen Stellungnahme vom 27.02.2018, dieses Gutachten stamme aus dem Fachbereich der Chirurgie, obschon mehrmals vorgebracht worden sei, dass der BF an massiven neuralgischen Ausfallserscheinungen leide. Der BF habe in beiden Füßen ein mehr oder weniger vollständiges Taubheitsgefühl und bestehe bei geringfügigen oberflächlichen Veränderungen auf der Straße (z. B. Zebrastreifen etc.) akute Sturzgefahr.
Zudem verweise der BF wiederum auf die bereits vorgebrachten Wahrnehmungen seiner Lebensgefährtin, auf die Stellungnahme von Dr. J. K. (Facharzt für Neurologie) vom 27.3.2018 („Bezüglich der vom Patienten geschilderten Gangunsicherheit bzw. Gangstörung ist von fachärztlich neurologischer Seite festzuhalten, dass diese glaubhaft sind bei doch höhergradiger Polyneuropathie. Aus neurologischer Sicht ist die Berechtigung zur Benutzung von Behindertenparkplätzen sicherlich sinnvoll, um weitergehende Stürze und daraus bedingte Verletzungen zu vermeiden.“), auf die ärztliche Bestätigung von Dr. K. S. (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 19.10.2017 (Aufgrund folgender Diagnose ist eine „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gegeben: „PLIF (Posterior Lumbar Interbody Fusion) L3/L4 und L4/L5, dorsale Spondylodese L3-L5 am 02.03.2017. Epidurale Hämatomentleerung bei Blasenentleerungsstörung am 06.03.2017“) und auf den ärztlichen Entlassungsbericht der PVA von Dr. A. S. (Facharzt für Kardiologie) vom 16.06.2017 auf Seite drei („Aktuell keine motorischen Defizite mit noch intermittierendem – [mit Unterbrechung auftretendem] – Taubheitsgefühl im Bereich der Fußsohlen beidseitig.“). Dem Sachverständigengutachten, auf das sich die Behörde stütze (gemeint [vom 20.09.2017]), sei lediglich zu entnehmen, dass eine chirurgische Untersuchung stattgefunden habe. Ein neurologischer Befund fehle vollkommen. Zusammenfassend führte der BF aus, es liege bis dato lediglich eine chirurgische Stellungnahme vor, eine neurologische sei ausständig, sodass das bisherige Verfahren mangelhaft geblieben sei. Bereits im Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO sei auf die neurologische Problematik hingewiesen und diese vom Gutachter Dr. S. bestätigt worden, von der Behörde sei diese bis dato aber unberücksichtigt geblieben. Es werde daher die Einholung eines neurologischen Gutachtens beantragt bzw. die Ausstellung eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO.
11. In Stellungnahmen („Sofortige Beantwortung“) des leitenden Arztes Dr. H. F. vom 27.04.2018 (wie auch vom 10.05.2018, 15.05.2018 und 25.05.2018) wurde Nachfolgendes zum Verfahren auf Vornahme einer Zusatzeintragung ausgeführt:
„Frage(n): Liegen die Voraussetzungen für die beantragte/n Zusatzeintragung/en (siehe unten)
vor? Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar (ja/nein)?
Antwort(en): Entsprechend der fachgutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. S. (Unfallchirurgie, Salzburg) bestehen nach nochmaliger Sichtung der Umstände und Befunde keine objektiven bzw. objektivierbaren medizinischen Gründe, ein öffentliches Verkehrsmittel nicht sicher benutzen zu können. In der gutachterlichen Stellungnahme (02/2018) wird im Einzelnen aufgeführt: Aus den nachgereichten Dokumenten resultieren keine objektiven Kriterien zur Revision der Ersteinschätzung zur Frage „Unzumutbarkeit“. Die durch das Schreiben Dris. S. bestätigten Diagnosen waren bereits bei Gutachtenerstellung bekannt. Sie erfüllen als solche die Kriterien zur Bestätigung einer „Unzumutbarkeit“ nicht. Das Schreiben von Frau N. bestätigt Gangleistungen bis 400 Meter wesentlich different zur subjektiven Einschätzung des Probanden (50m). Mit der gutachterlich dokumentierten Dauermedikation mit 2 Tabletten Novalgin täglich liegt letztlich trotz glaubhafter und nachvollziehbarer mehrfacher Belastungsschmerzen eine begrenzte, opiatfreie Schmerzmitteleinnahme vor. Aus medizinischer Sicht besteht keine Unzumutbarkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.“
12. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.05.2018 wies das SMS den Antrag des BF vom 04.10.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen – ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem BF sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 19.04.2018 habe sich der BF mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden erklärt, weshalb eine neuerliche Überprüfung durchgeführt worden sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Da das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, sei sein Antrag abzuweisen. Beigelegt wurde dem Bescheid die „sofortige Beantwortung“ vom 25.05.2018.
13. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.07.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 30.05.2018 betreffend Abweisung des Antrages auf Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen das im Rahmen der Stellungnahme vom 19.4.2018 Vorgebrachte und monierte, die belangte Behörde stütze sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides erneut lediglich auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte chirurgische Gutachten, ohne sich mit den in der Stellungnahme vom 19.4.2018 vorgebrachten medizinischen Befunden auch nur im Geringsten auseinanderzusetzen. Auch dem Antrag auf Einholung eines neurologischen Gutachtens, welches zur tatsächlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Voraussetzungen der Zusatzeintragung in den Behindertenpass unbedingt notwendig sei, sei nicht entsprochen worden.
14. Am 27.07.2018 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.
15. Am 18.6.2019 ersuchte das BVwG Frau Dr. U. G., Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin und gerichtliche zertifizierte Sachverständige, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens betreffend den BF. Konkret wurde um Beantwortung ersucht, ob bzw. welche Funktionsbeeinträchtigungen aus neurologischer Sicht allenfalls das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zulassen und warum, dies insbesondere in Anbetracht des vom BF in seiner Beschwerde genannten, „mehr oder weniger vollständigen Taubheitsgefühls der Beine“.
16. Am 13.8.2019 erstellte Frau Dr. U. G. für das BVwG ein entsprechendes Sachverständigengutachten.
Zu den derzeitigen Beschwerden des BF führte sie darin wie folgt aus:
„Herr R. berichtet, er leide unter einer eingeschränkten Beweglichkeit im Rückenbereich und könne sich beispielsweise die Schuhe nicht mehr selbst an- und ausziehen. Diese Bewegungseinschränkung sei verbunden mit nahezu ständigen Schmerzen im Kreuz. Beim Gehen brauche er zwei Walkingstöcke, weil er unsicher geworden sei. Müsse er stehenbleiben, brauche er etwas zum Anhalten oder eben seine beiden Stöcke. Beuge er sich nach vorne, habe er das Gefühl, nach vorne zu fallen. Im rechten Sprunggelenk habe er eine Arthrose und trage hier einen orthopädischen Schuh. Im linken Schuh habe er eine Schuheinlage. Beim Stiegensteigen brauche er einen Handlauf, wobei es treppauf etwas besser gehe. Beim treppab Gehen sei er sehr unsicher und habe Angst, nach vorne zu fallen. Nach einer Gehstrecke von etwa 200 Metern müsse er eine Pause einlegen, einerseits wegen der Schmerzen im Kreuz, andererseits auch wegen einer einsetzenden Atemnot unter körperlicher Anstrengung. Nach ungefähr zweiminütiger Rast könne er wieder weitergehen. Er traue sich nicht mehr mit dem Bus zu fahren, weil er beim Ein- und Aussteigen sehr unsicher sei. Die Arme könne er nur kurze Zeit über Kopf halten, weil er sonst Schmerzen in den Schultergelenken bekomme. Weiters plage ihn ein immer wiederkehrender Schmerz im rechten Kniegelenk. Beim Gehen müsse er sich außerdem sehr konzentrieren, damit er nicht stolpere.“
Als Ergebnis der Begutachtung führte die Ärztin insbesondere aus:
„Diagnosen:
Polyneuropathie an beiden unteren Extremitäten
chronische Kreuzschmerzen bei Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule und Zustand nach Versteifungsoperation L3 bis L5
Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz:
Im vorliegenden Gutachten von Herrn Dr. A. F. S. vom 14. September 2017 findet die vorliegende sensible Polyneuropathie an beiden unteren Extremitäten mit einem Taubheitsgefühl von beiden Kniegelenken nach abwärts und einer Stand- sowie Gangunsicherheit keine Berücksichtigung.
Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden:
Die im Beschwerdevorbringen angeführte Gangunsicherheit als Folge der Polyneuropathie lässt sich im aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund objektivieren. Es besteht zudem eine leicht- bis mittelgradige Vorfußheberschwäche und Zehenheberschwäche rechts mit einem angedeuteten Steppergang rechts.
Art der Behinderung, Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel + Beantwortung der Fragen
Der Proband leidet unter einer Polyneuropathie (Nervenschädigung) an beiden Beinen mit einem Taubheitsgefühl von den Kniegelenken bis zu den Füßen, wobei die Intensität der Gefühlsstörung nach abwärts zunimmt. Dadurch bedingt zeigt sich eine Stand- und Gangunsicherheit. Der Proband ist eine kurze Wegstrecke von 400 bis 500 Metern mit einer Pause und zwei Walkingstöcken gehfähig. Das sichere Ein- und Aussteigen wie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind jedoch nicht mehr gewährleistet, da aufgrund der Gefühlsstörung in den Beinen Niveauunterschiede nicht mehr richtig abgeschätzt werden können und dadurch eine erhöhte Sturzgefahr gegeben ist.“
17. Mit Schreiben vom 23.8.2019 übermittelte das BVwG sowohl dem Vertreter des BF, als auch dem SMS das eben dargestellte Gutachten von Dr. U. G. vom 13.8.2019 und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
18. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 9.9.2019 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin verwies er insbesondere auf die dargestellten Ausführungen im Gutachten von Dr. U. G. vom 13.8.2019 und betonte, er leide an beiden Beinen unter neurologischen Ausfällen, und zwar in einem Ausmaß, welches dazu führe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund erhöhter Sturzgefahr nicht zumutbar sei. Dem BF sei ein Ausweis gemäß § 29b StVO auszustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist 1945 geboren, Pensionist und in Österreich wohnhaft. Der BF verfügt seit dem 09.11.2016 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH.
Am 04.10.2017 beantragte der BF die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) und stellte damit gleichzeitig einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
1.2. Der BF leidet – etwa neben chronischen Kreuzschmerzen bei Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule und einem Zustand nach Versteifungsoperation L3 bis L5 - unter anderem an einer Polyneuropathie (Nervenschädigung) an beiden Beinen mit einem Taubheitsgefühl von den Kniegelenken bis zu den Füßen, wobei die Intensität der Gefühlsstörung nach abwärts zunimmt. Dadurch bedingt zeigt sich eine Stand- und Gangunsicherheit. Der BF kann zwar eine kurze Wegstrecke von 400 bis 500 Metern mit einer Pause und zwei Walkingstöcken zurücklegen; das sichere Ein- und Aussteigen wie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind jedoch nicht gewährleistet, da aufgrund der Gefühlsstörung in den Beinen Niveauunterschiede nicht mehr richtig abgeschätzt werden können und dadurch eine erhöhte Sturzgefahr gegeben ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS sowie ergänzend durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das BVwG und die diesbezügliche Gewährung von Parteiengehör.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zum BF, seinem Behindertenpass und seinem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zu den Einschränkungen des BF, insbesondere aufgrund seiner Polyneuropathie (Nervenschädigung) an beiden Beinen mit einem Taubheitsgefühl von den Kniegelenken bis zu den Füßen, beruhen auf dem schlüssigen und von den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht beanstandeten Ausführungen von Dr. U. G. in ihrem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.8.2019. In diesem Gutachten führt die Sachverständige – beruhend auf einer eingehenden Untersuchung des BF – ebenso schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim BF das sichere Ein- und Aussteigen wie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet seien, da aufgrund der Gefühlsstörung in den Beinen Niveauunterschiede nicht mehr richtig abgeschätzt werden könnten und dadurch eine erhöhte Sturzgefahr gegeben sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten:
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]
§ 42. (1) […] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
3.3. § 1 Abs 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:
[…] (4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen. […]
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Wie bereits oben dargelegt, kam Dr. U. G. in ihrem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.8.2019 – schlüssig und nachvollziehbar – zum Ergebnis, dass beim BF das sichere Ein- und Aussteigen wie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr gewährleistet seien, da aufgrund der Gefühlsstörung in den Beinen Niveauunterschiede nicht mehr richtig abgeschätzt werden könnten und dadurch eine erhöhte Sturzgefahr gegeben sei. Vor diesem Hintergrund ist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF evident.
Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass beim BF die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass vorliegen.
Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Bescheid des SMS vom 30.5.2018 betreffend die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass ist. Der – noch offene - Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; über diesen Antrag wird das SMS im Gefolge der gegenständlichen Entscheidung allerdings positiv zu entscheiden haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – nämlich auf § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 – stützen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – in Verbindung mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das BVwG sowie der diesbezüglichen Gewährung von Parteiengehör - als geklärt.
Schlagworte
Behindertenpass Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2202026.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020