TE Bvwg Beschluss 2020/5/28 L521 2224004-1

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG §26
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L521 2224004-1/7E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde 1. der XXXX , geb. XXXX , 2. des XXXX , geb. XXXX , 3. der XXXX , geb. XXXX , 4. der XXXX , geb. XXXX , 5. des XXXX , geb. XXXX , 6. der XXXX , geb. XXXX , und 7. der XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch MMag. Hermann BOGENSPERGER, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4/1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 24.07.2019, Zl. 100 Jv 43/19h, in einer Angelegenheit nach dem Gerichtsgebührengesetz den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 24.07.2019, Zl. 100 Jv 43/19h, wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 und TP 9 lit. b Z. 1 GGG zur Nachzahlung von Eintragungsgebühren für Einverleibungen im Grundbuch sowie von Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEGE im Betrag von insgesamt EUR 38,00 (Beschwerdeführerin XXXX ) bzw. EUR 42,00 (Beschwerdeführer XXXX und XXXX ) bzw. EUR 39,00 (Beschwerdeführerin XXXX ) bzw. EUR 71,00 (Beschwerdeführerin XXXX ) bzw. EUR 48,00 (Beschwerdeführer XXXX und XXXX ) verpflichtet.

2. Der beschwerdeführenden Parteien erhob gegen diesen Bescheid mit gemeinsamen Schriftsatz fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Die Beschwerdevorlage langte am 03.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

4. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2019 wurden die beschwerdeführenden Parteien ersucht, zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes zu beantworten und zusätzliche Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die beschwerdeführenden Parteien ließen die dazu eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen.

5. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 26.05.2020 erklärten die beschwerdeführenden Parteien mit per Telefax eingebrachtem Schriftsatz vom 25.05.2020, die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 24.07.2019, Zl. 100 Jv 43/19h, zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 24.07.2019, Zl. 100 Jv 43/19h, wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 und TP 9 lit. b Z. 1 GGG zur Nachzahlung von Eintragungsgebühren für Einverleibungen im Grundbuch sowie von Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEGE im Betrag von insgesamt EUR 38,00 (Beschwerdeführerin XXXX ) bzw. EUR 42,00 (Beschwerdeführer XXXX und XXXX ) bzw. EUR 39,00 (Beschwerdeführerin XXXX ) bzw. EUR 71,00 (Beschwerdeführerin XXXX ) bzw. EUR 48,00 (Beschwerdeführer XXXX und XXXX ) verpflichtet.

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

1.3. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärten die beschwerdeführenden Parteien mit per Telefax eingebrachtem Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 25.05.2020 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, die gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 24.07.2019, Zl. 100 Jv 43/19h, erhobene Beschwerde zurückzuziehen.

1.4. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und insbesondere dem Schriftsatz vom 25.05.2020.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinn des § 31 Abs. 1 VwGVG handelt.

Eine in Form eines Beschlusses auszusprechende Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

2.2. Die beschwerdeführenden Parteien haben mit Schriftsatz vom 25.05.2020 die gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 24.07.2019, Zl. 100 Jv 43/19h, erhobene Beschwerde zurückgezogen.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038).

2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

2.4. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2224004.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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